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Gericht: Kein Augenblicksversagen, sondern hohe Unaufmerksamkeit
Urteil: Überholen in leichter Kurve ist grob fahrlässig
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Mann im Dezember 2002 auf einer Landstraße hinter einer Fahrzeugkolonne, überholte zunächst mehrere Fahrzeuge und scherte dann wieder in die Kolonne ein, da ein Fahrzeug entgegenkam. Danach scherte er in einer leicht gezogenen Rechtskurve wieder aus und setzte dazu an, den vor ihm fahrenden voll besetzten Kleinbus zu überholen, obwohl er wegen des vorausfahrenden wesentlich höheren Transporters keine ausreichende Sicht nach vorne hatte. Es kam zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, dessen Fahrerin mehrfache Prellungen erlitt.
Der Kläger hatte geltend gemacht, grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Rechtskurve sei gut einsehbar gewesen, das entgegenkommende Fahrzeug habe er schlichtweg übersehen. Sowohl das Landgericht Mosbach wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 07.03.2004,
Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.











