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ARCHIVGericht bejaht "grobe Pflichtverletzung": Grundrechte der Anwohner betroffen
Urteil: Fahrverbot auch bei Lärmschutz-Tempolimit gerechtfertigt
Die Verhängung eines Fahrverbots ist regelmäßig auch dann statthaft, wenn der Geschwindigkeitsverstoß in einem
aus Lärmschutzgründen ausgewiesenem Bereich erfolgt. Dies musste jetzt ein 24jähriger Student aus dem südbadischen Raum
erfahren, der im Januar 2003 um 5 Uhr morgens auf der A 5 bei Heidelberg mit 147 km/h erwischt wurde. An dieser Stelle
besteht ein Tempo 100-Limit mit der Zusatzkennzeichnung "Lärmschutz".
Der Mann legte gegen seine Verurteilung zu 100 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot - den Regelsätzen - durch das
Amtsgericht Heidelberg, die nach seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgte, Rechtsbeschwerde ein. Vor dem
Oberlandesgericht Karlsruhe machte er geltend, er habe keine "grobe Pflichtverletzung" begangen, weil die übertretene
Geschwindigkeitsbeschränkung allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Sicherheit des Verkehrs
angeordnet gewesen sei.
Diese Argumentation scheint gar nicht so falsch zu sein, hatte vor dem 2. Bußgeldsenat (Beschluss vom 02. März 2004,
- 2 Ss 25/04 -) jedoch keinen Erfolg. Die Richter bejahten das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung nach
§ 25 StVG und bestätigten die Anordnung des Fahrverbots. Die Erfüllung der Regelfälle aus dem Bußgeldkatalog indiziere
nämlich das Vorliegen eines groben Verstoßes, führte der Senat aus, und erkannte außerdem gar ein "hohes Maß an
Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr". Daher bedürfe es der "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" eines Fahrverbotes.
Hiervon könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.
Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet gewesen sei, stelle keine solche
Ausnahme dar. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und
Abgasen, umfasse nämlich Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum sowie bereits im Vorfeld dieser Grundrechte
den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Der hohe Rang,
den das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung besitze, lasse es
deshalb nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß allein deshalb geringer und als weniger pflichtwidrig zu gewichten, weil die
missachtete Verkehrsbeschränkung "nur" aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde. Auf die Durchsetzung der Pflicht zur
Beachtung auch solcher Verkehrsbeschränkungen mit dem Mittel des Fahrverbots könne deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden.
text Hanno S. Ritter
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