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Gericht bejaht "grobe Pflichtverletzung": Grundrechte der Anwohner betroffen
Urteil: Fahrverbot auch bei Lärmschutz-Tempolimit gerechtfertigt
Der Mann legte gegen seine Verurteilung zu 100 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot - den Regelsätzen - durch das Amtsgericht Heidelberg, die nach seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgte, Rechtsbeschwerde ein. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe machte er geltend, er habe keine "grobe Pflichtverletzung" begangen, weil die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet gewesen sei.
Diese Argumentation scheint gar nicht so falsch zu sein, hatte vor dem 2. Bußgeldsenat (Beschluss vom 02. März 2004,
Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet gewesen sei, stelle keine solche Ausnahme dar. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, umfasse nämlich Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum sowie bereits im Vorfeld dieser Grundrechte den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Der hohe Rang, den das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung besitze, lasse es deshalb nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß allein deshalb geringer und als weniger pflichtwidrig zu gewichten, weil die missachtete Verkehrsbeschränkung "nur" aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde. Auf die Durchsetzung der Pflicht zur Beachtung auch solcher Verkehrsbeschränkungen mit dem Mittel des Fahrverbots könne deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden.











