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Donnerstag, 28. März 2024
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Grundsätzlich Deckung auch bei Parken mit offenem Dach / Tücke im Detail

Zur Frage des Versicherungsschutzes bei Cabrios

Siehe Bildunterschrift
Cabrios: Offen fahren, ADAC
im Zweifel aber besser geschlossen parken
Mit geöffnetem Verdeck durch den Frühling cruisen - für Cabriofahrer gibt es nichts Schöneres. Aber sobald man das gute Stück abstellt, tritt die Unsicherheit ein: Wie sieht es denn mit dem Versicherungsschutz aus, wenn das Verdeck beim Parken unten bleibt?

Grundsätzlich ist das Cabrio in der Teilkasko gegen Diebstahl oder Einbruch auch versichert, wenn es mit offenem Dach abgestellt wird. "Allerdings müssen dann sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen sein", so ADAC-Jurist Paul Kuhn. Das bedeute, dass die Fenster hochgekurbelt, die Lenkradsperre eingerastet und der Wagen abgeschlossen sein müsse. Dennoch: Wer sein Cabrio aber stundenlang unbeobachtet mit offenem Verdeck etwa auf einem Waldweg abstellt, muss sich auf Schwierigkeiten einstellen. Die Versicherung wird dem Halter dann möglicherweise grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen - und nicht bezahlen.

Mit versichert im offenen Wagen sind auch alle Gegenstände, die zum Auto gehören. Das sind neben dem Warndreieck zum Beispiel auch das Radio oder der Kindersitz. Bei Diebstahl kommt die Teilkasko für den Verlust auf. Eine Liste der versicherten Zubehörteile enthält die Versicherungspolice. Allerdings wird der Versicherer auch hier grob fahrlässiges Verhalten geltend machen, wenn das Cabrio über einen längeren Zeitraum mit offenen Verdeck abgestellt war. Gerichte gehen hier laut ADAC bei öffentlichen Parkplätzen von einer Zeitspanne von eineinhalb Stunden, im Parkhaus von acht Stunden aus. Geklaute Gegenstände können dann auch nicht über die Hausratsversicherung "abgerechnet" werden. Kleidung, Einkaufstüten oder CDs sind selbst in Cabrios mit verschlossenem Verdeck nicht über die Kaskoversicherung abgedeckt.

Wird das geschlossene Verdeck aufgeschlitzt, um Gegenstände aus dem Auto zu stehlen, übernimmt die Teilkasko den Schaden. Anders sieht es allerdings aus, wenn nur das Verdeck beschädigt wurde, aber nichts abhanden gekommen ist. Dann handelt es sich um Vandalismus, der nur von der Vollkasko abgedeckt ist.

Grundsätzlich gilt: Wertgegenstände gehören im Zweifel nicht ins Auto, auch wenn das Dach geschlossen ist. Und: Ein ausführlicher Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen ist immer angeraten, gerade im Hinblick auf Cabrios und im übrigen auf mitversicherte Gegenstände. Bei vielen Verträgen sind selbst manche Sonderausstattungen, die ab Werk verbaut sind, nicht beitragsfrei mitversichert.
text  Hanno S. Ritter
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