Wird auf einem Parkplatz ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, kann das ein Fall für die
Kfz-Haftpflichtversicherung sein. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main, über das der Anwalt-Suchservice
berichtet:
Ein Mann hatte in einem Supermarkt Besorgungen gemacht. Als er auf dem Parkplatz mit dem Einkaufswagen auf sein Auto
zusteuerte, suchte er in seiner Hosentasche nach der Fernbedienung, um die Heckklappe zu öffnen. Dabei ließ er den
Einkaufswagen kurz los. Der rollte davon und beschädigte einen anderen Pkw. Später wollte der Pechvogel, dass seine
Privat-Haftpflichtversicherung für den Schaden an dem fremden Auto aufkommen sollte, doch die weigerte sich zu zahlen. Zu
Recht, wie das AG Frankfurt entschied (Urteil vom 05.09.2003;
- 301 C 769/03 -).
Der Schaden, so der Richter, sei durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten. In diesen Fällen greife nicht die
Privat-Haftpflichtversicherung ein, sondern die Kfz-Haftpflicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehörten auch das Be- oder
Entladen sowie die unmittelbaren Vorbereitungen dazu, wenn sie in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit
dem Ladevorgang stünden.
Im vorliegenden Fall habe der Mann, als ihm der Einkaufswagen wegrollte, gerade nach der Fernbedienung gegriffen, um
seinen Pkw zu öffnen und die Einkäufe einzuladen. Damit stehe das Schadensereignis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Gebrauch des Autos. Aus diesem Grund müsse die Kfz-Haftpflicht-Versicherung und nicht die Privathaftpflicht dafür
aufkommen, so das Urteil - ein großer Unterschied, da es Schadensfreiheitsklassen und Prämien-Hochstufungen nur
bei der autobezogenen Versicherung gibt.