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Gericht: Wegen Zusammenhang mit Kfz-Gebrauch kein Fall für Privathaftplicht
Urteil: Einkaufswagen-Unfälle können Fall für die Kfz-Haftpflicht sein
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Ein Mann hatte in einem Supermarkt Besorgungen gemacht. Als er auf dem Parkplatz mit dem Einkaufswagen auf sein Auto zusteuerte, suchte er in seiner Hosentasche nach der Fernbedienung, um die Heckklappe zu öffnen. Dabei ließ er den Einkaufswagen kurz los. Der rollte davon und beschädigte einen anderen Pkw. Später wollte der Pechvogel, dass seine Privat-Haftpflichtversicherung für den Schaden an dem fremden Auto aufkommen sollte, doch die weigerte sich zu zahlen. Zu Recht, wie das AG Frankfurt entschied (Urteil vom 05.09.2003;
Der Schaden, so der Richter, sei durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten. In diesen Fällen greife nicht die Privat-Haftpflichtversicherung ein, sondern die Kfz-Haftpflicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehörten auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbaren Vorbereitungen dazu, wenn sie in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stünden.
Im vorliegenden Fall habe der Mann, als ihm der Einkaufswagen wegrollte, gerade nach der Fernbedienung gegriffen, um seinen Pkw zu öffnen und die Einkäufe einzuladen. Damit stehe das Schadensereignis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos. Aus diesem Grund müsse die Kfz-Haftpflicht-Versicherung und nicht die Privathaftpflicht dafür aufkommen, so das Urteil - ein großer Unterschied, da es Schadensfreiheitsklassen und Prämien-Hochstufungen nur bei der autobezogenen Versicherung gibt.












