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Freitag, 19. April 2024
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Verurteilung zu Bewährungsstrafe und Führerscheinsperre jetzt rechtskräftig

OLG Köln verwirft die Revision im Ringraser-Prozess

Jeden Tag geschehen schlimme Unfälle auf den Straßen, doch die meisten "schaffen" es höchstens als einspaltige Kleinmeldung in die Lokalzeitungen. Einige wenige aber werden allgemein öffentlich bekannt und diskutiert. Dazu gehörte in jüngster Vergangenheit neben dem tödlichen Unfall auf der A5, den die Presse meist als "Autobahnraser-Fall" bezeichnet hat, auch ein ebenfalls tödlich endender Crash in Köln, der unter ganz ähnlichem Namen bekannt wurde.

Die Rede ist vom sogenannten Ringraser-Unfall, bei dem Ende März 2001 zwei Angeklagte in der Kölner Innenstadt einen Unfall verursacht hatten, bei dem der Sohn des Kölner Oberbürgermeisters, Stefan Schramma, getötet wurde. Weitere Passanten wurden verletzt. Heute nun hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln die Revision der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.10.2002 als unbegründet verworfen.

Wegen der Tat waren die Angeklagten durch Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 28.10.2002 in zweiter Instanz wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu je zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem war gegen sie eine dreijährige Führerscheinsperre verhängt worden.

Gegen diese Entscheidung hatten sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Die Revision der Angeklagten wurde bereits mit Beschluss vom 25. Juli 2003 verworfen. Nunmehr hat der zuständige Strafsenat auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt war, als unbegründet verworfen.

Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen halte revisionsrechtlicher Überprüfung stand, entschieden die Richter. Die Bewertung des Landgerichts, dass besondere Umstände die Strafaussetzung gestatten, beruhe auf sachlich vertretbaren Erwägungen und bewege sich daher in den Grenzen des dem Richter bei der Strafaussetzungsfrage eingeräumten Ermessens. Auch das Ergebnis der landgerichtlichen Entscheidung, dass der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung keine Vollstreckung der Strafe gebiete, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wirke sich insbesondere aus, dass das Landgericht - für das Revisionsverfahren bindend - eine Verabredung der Angeklagten zu einem Wettrennen nicht habe feststellen können.

Damit ist die Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Köln rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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