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ARCHIVVerurteilung zu Bewährungsstrafe und Führerscheinsperre jetzt rechtskräftig
OLG Köln verwirft die Revision im Ringraser-Prozess
Jeden Tag geschehen schlimme Unfälle auf den Straßen, doch die meisten "schaffen" es höchstens als
einspaltige Kleinmeldung in die Lokalzeitungen. Einige wenige aber werden allgemein öffentlich bekannt und
diskutiert. Dazu gehörte in jüngster Vergangenheit neben dem tödlichen Unfall auf der A5, den die
Presse meist als "Autobahnraser-Fall" bezeichnet hat, auch ein ebenfalls
tödlich endender Crash in Köln, der unter
ganz ähnlichem Namen bekannt wurde.
Die Rede ist vom sogenannten Ringraser-Unfall, bei dem Ende März 2001 zwei Angeklagte in der Kölner Innenstadt
einen Unfall verursacht hatten, bei dem der Sohn des Kölner Oberbürgermeisters, Stefan Schramma, getötet
wurde. Weitere Passanten wurden verletzt. Heute nun hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln die
Revision der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.10.2002 als unbegründet verworfen.
Wegen der Tat waren die Angeklagten durch Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 28.10.2002 in zweiter Instanz
wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen und wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs zu je zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem war gegen sie eine dreijährige
Führerscheinsperre verhängt worden.
Gegen diese Entscheidung hatten sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht
eingelegt. Die Revision der Angeklagten wurde bereits mit Beschluss vom 25. Juli 2003 verworfen. Nunmehr hat der
zuständige Strafsenat auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auf die Strafaussetzung zur Bewährung
beschränkt war, als unbegründet verworfen.
Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen halte revisionsrechtlicher
Überprüfung stand, entschieden die Richter. Die Bewertung des Landgerichts, dass besondere Umstände die Strafaussetzung
gestatten, beruhe auf sachlich vertretbaren Erwägungen und bewege sich daher in den Grenzen des dem Richter bei der
Strafaussetzungsfrage eingeräumten Ermessens. Auch das Ergebnis der landgerichtlichen Entscheidung, dass der
Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung keine Vollstreckung der Strafe gebiete, sei revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. In diesem Zusammenhang wirke sich insbesondere aus, dass das Landgericht - für das Revisionsverfahren
bindend - eine Verabredung der Angeklagten zu einem Wettrennen nicht habe feststellen können.
Damit ist die Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Köln rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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