Der Kauf eines Neuwagens ist eine recht kostspielige Angelegenheit. So mancher Verbraucher erwirbt daher lieber einen
Vorführwagen, um einige Euro zu sparen. Aber nicht immer ist der Kunde später auch mit dem gekauften Fahrzeug zufrieden.
Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall.
Ein Autohändler hatte einem Kunden einen fast neuen Vorführwagen mit einem Tachostand von 200 km verkauft. Als Preis
wurden 23.500 Euro ausgehandelt, 3.500 Euro weniger als der Wagen fabrikneu gekostet hätte. Der Verkäufer vereinbarte mit
dem Käufer, dass er nicht verpflichtet sei, den Wagen zurückzunehmen, falls sich an diesem Mängel zeigen sollten. Er
sicherte ihm aber deren Beseitigung auf Kulanz zu. Als der Kunde später monierte, das Auto habe eine unruhige Fahrweise,
führte der Händler eine Überprüfung des Fahrwerks durch. Er fand jedoch keinen Fehler. Der Käufer wollte sich damit nicht
zufrieden geben und verlangte sein Geld zurück. Als der Verkäufer sich nicht darauf einließ, zog der Kunde vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt gaben jedoch dem Verkäufer Recht (Urteil vom 17.11.2000,
- 25 U 226/99 -). Trotz der geringen Laufleistung, so das Urteil, handele es sich bei dem Vorführwagen um ein
Gebrauchtfahrzeug. Beim Verkauf eines gebrauchten Autos sei der Ausschluss der Rücknahmepflicht des Verkäufers nicht
ungewöhnlich und durchaus rechtens. Außerdem, so die Richter weiter, habe der Käufer den Wagen mit einem Preisnachlass von
über 3.500 Euro, also unverhältnismäßig günstig, erworben und der Verkäufer habe auch noch im Kulanzwege eine Überprüfung
des Fahrwerks vorgenommen. Insgesamt sei dem Verkäufer die Rücknahme des Wagens und die Erstattung des Kaufpreises daher
nicht zuzumuten.