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Gericht: Mögliche Straffreiheit ist unbedeutend für Verhältnis zur Versicherung
Urteil: Verspätete Unfallanzeige kostet Kaskoschutz
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Ein Mann war mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und hatte ein Schild sowie mehrere Bäume und Büsche eines Grundstücks umgefahren und war dann sofort getürmt. Am nächsten Mittag fasste sich der Mann jedoch ein Herz und meldete den Vorfall der Polizei.
Später weigerte sich die Kaskoversicherung des Unfallfahrers, für den Schaden an seinem Wagen aufzukommen. Der Mann, so die Begründung, habe durch die Unfallflucht gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer verstoßen. Als solcher habe er alles zu unternehmen, was der Aufklärung des Versicherungsfalles diene. Da er dies versäumte, habe er seinen Versicherungsschutz verloren. Der Unfallfahrer wandte ein, er habe angenommen, es reiche aus, wenn man einen Unfall innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melde.
Der Autofahrer zog gegen seine Assekuranz vor Gericht. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Kläger in Berufung ging. Nun entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg für die Versicherung (Urteil vom 30.04.2003,
Zwar sei der Straftatbestand der Unfallflucht tatsächlich 1998 ergänzt worden. Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs und bei unbedeutendem Sachschaden könne das Gericht von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte den Unfall innerhalb der nächsten 24 Stunden melde. Diese Gesetzesänderung habe aber im Ergebnis keine Auswirkung auf die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten. Die Interessenlage sei eine ganz andere. Der Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort solle Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter sichern. Demgegenüber gehe es in der Kaskoversicherung in erster Linie darum, zu prüfen, ob der Unfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Denn bei grober Fahrlässigkeit sei der Versicherer leistungsfrei. Letzteres sei z.B. der Fall, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unfallursächlich gewesen sei. Diese notwendige Überprüfungsmöglichkeit nähme man dem Versicherer, wollte man es zur Erfüllung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit genügen lassen, dass sich der Versicherungsnehmer erst bis zu 24 Stunden nach dem Unfall meldete.












