Bietet ein Autohändler ein Fahrzeug als "Jahreswagen" an, so sichert er dem Kunden damit nach einem Urteil des OLG
Düsseldorf nicht zu, dass es sich um einen unfall- und mängelfreien Pkw handelt. Das zeigt ein vom Anwalt-Suchservice
mitgeteiltes Urteil:
Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen "Jahreswagen" zum Preis von rund 30.000 Euro gekauft. Der schriftliche Vertrag
enthielt die Erklärung, dass dem Verkäufer keine Unfallschäden des Wagens bekannt seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
hatte der Händler das verkaufte Fahrzeug allerdings selbst noch nicht gesehen. Er musste es erst bei einer
Jahreswagenvermittlung für den Kunden bestellen.
Anlässlich eines Werkstattbesuchs erfuhr der Kunde später, dass es sich bei seinem Auto um einen Unfallwagen handelte. Das
Fahrzeug hatte einen erheblichen Heck- und Seitenschaden erlitten, der ausgebessert worden und deshalb nur noch sehr schwer
zu erkennen war. Der Mann fühlte sich übervorteilt und verlangte sein Geld zurück. Der Händler, so meinte er, habe ihm durch
die im Kaufvertrag enthaltene Erklärung und durch die Bezeichnung des Autos als "Jahreswagen" zugesichert, dass es sich um
ein unfallfreies Fahrzeug handelte. Als der Autohändler dem widersprach und sich weigerte, den Wagen zurückzunehmen, zog der
Kunde vor Gericht, jedoch ohne Erfolg (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002;
- 3 U 11/01 -).
Mit der Erklärung, dass ihm keine Unfallschäden bekannt seien, habe der Autohändler keine Unfallfreiheit des Fahrzeugs
zugesichert, so die Richter. Er habe damit im Gegenteil deutlich gemacht, dass er nicht für ihm unbekannte Schäden einstehen
wolle, zumal er das verkaufte Fahrzeug selbst nicht kannte und auf die Informationen der Jahreswagenvermittlung angewiesen
war.
Auch aus der Tatsache, dass das Fahrzeug als Jahreswagen bezeichnet wurde, habe der Kunde nicht schließen können, dass ihm
damit die Unfallfreiheit zugesichert wurde. Die bloße Bezeichnung eines fast neuwertigen Fahrzeugs als Vorführ- oder
Jahreswagen enthalte keine stillschweigende Zusicherung der Mangel- oder Unfallfreiheit. Wenn es dem Käufer besonders darauf
ankam, keinen Unfallwagen zu erwerben, dann hätte er sich selbst genau nach Vorschäden erkundigen müssen, so die Richter.