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Gericht: Schäden trotz Vorkehrungsmaßnahmen sind "allgemeines Risiko"
Urteil: Kein Ersatz für Lackschaden an Pkw durch Rasenmäharbeiten
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Ein Mann war mit seinem Auto auf einer Ortsdurchgangsstraße unterwegs. Neben der Fahrbahn verlief ein Grünstreifen, auf dem ein Gemeindebediensteter gerade damit beschäftigt war, den Rasen zu mähen. Unglücklicherweise wurde dabei ein kleiner Stein aufgeschleudert, der den vorbeifahrenden Wagen traf. Das Fahrzeug wurde beschädigt.
Der erzürnte Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg. Die Gemeinde, so das OLG Stuttgart, sei für die Ortsdurchgangsstraße verkehrssicherungspflichtig gewesen, habe ihre Pflichten aber nicht verletzt (Urteil vom 11.09.2002,
Zum einen sei der Rasenmäher mit einem Grasauffangbehälter und seitlichen Schutzblechen ausgestattet gewesen, die seine Messer vollständig verdeckten. Er habe daher weitgehenden Schutz vor dem Wegschleudern von Steinen geboten. Zum anderen habe der Gemeindebedienstete das Rasenstück vor dem Mähen nach größeren Gegenständen abgesucht. Das müsse ausreichen, da es der Gemeinde nicht zuzumuten sei, die Grünflächen Zentimeter um Zentimeter auch nach kleineren Gegenständen oder Steinchen absuchen zu lassen. Dies, so die Richter, stünde in keinem Verhältnis zu der drohenden Gefahr. Unter den hier gegebenen Umständen seien die Schäden, die durch das hochgeschleuderte Steinchen verursacht wurden, als allgemeines Risiko anzusehen, das der Autofahrer selbst zu tragen habe, entschied das Gericht.












