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Dienstag, 16. April 2024
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Gericht: Steckenlassen des Zündschlüssels nicht unbedingt grob fahrlässig

Urteil: Versicherungsschutz im Einzelfall trotz steckenden Zündschlüssels

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Lässt ein Autofahrer, der einem anderen bei einer Panne zur Hilfe eilt, den Zündschlüssel stecken, so handelt er nicht automatisch grob fahrlässig. Wird sein Wagen gestohlen, so muss die Versicherung nur dann nicht zahlen, wenn sich förmlich aufdrängen musste, dass die Panne nur vorgetäuscht war. Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt hervor, das der Anwalt-Suchservice mitteilt:

Ein Mann war abends mit seinem Mercedes unterwegs, als er eine Frau am Straßenrand bemerkte, die scheinbar eine Panne hatte. Der Mann hielt und stieg aus, um zu helfen. Den Zündschlüssel ließ er stecken. Während sich der Helfer den Motor des Pannenfahrzeugs anschaute, schlichen zwei Personen an seinen Wagen und fuhren mit ihm davon. Auch der Frau gelang die Flucht.

Als der Bestohlene später Ersatzleistungen von seiner Kaskoversicherung haben wollte, erklärte die, er habe sich grob fahrlässig verhalten, daher müsse sie nicht zahlen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urteil vom 28.11.2002 - 3 U 239/01 -).

Wer aus seinem Auto aussteige und den Schlüssel stecken lasse, der handle nicht automatisch grob fahrlässig. Es komme auf die konkreten Umstände an. Dem Mercedesfahrer habe sich hier nicht aufdrängen müssen, dass die Panne nur vorgetäuscht war. Auch darauf, dass plötzlich zwei Personen aus dem Gebüsch springen und seinen Wagen stehlen würden, habe er nicht gefasst sein müssen. Insgesamt sei es zwar fahrlässig gewesen, den Schlüssel stecken zu lassen. Der Mann habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aber nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, also das unbeachtet gelassen, was jedem einleuchten müsste. Sein Verhalten sei mithin nicht grob fahrlässig gewesen. Die Versicherung müsse zahlen, so das Urteil.
text  Hanno S. Ritter
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