Wer sein Motorrad mehrere Tage auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz abstellt, handelt grob fahrlässig. Trotzdem
muss seine Kaskoversicherung unter Umständen zahlen, wenn das Kraftrad gestohlen wird. Das geht aus einem Urteil des OLG
Karlsruhe hervor, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann sein Motorrad an einem Donnerstagnachmittag auf einem abgelegenen, öffentlich
zugänglichen Parkplatz abgestellt. Als er am Samstag zurückkehrte, um das Krad zu holen, war das Fahrzeug verschwunden.
Daraufhin wollte der Bestohlene den Schaden von seiner Kasko-Versicherung ersetzt haben. Die winkte allerdings ab und
erklärte, der Mann habe sich grob fahrlässig verhalten und es dem Dieb besonders leicht gemacht, als er das Krad mehrere
Tage auf dem ungesicherten Parkplatz abstellte. Aus diesem Grunde müsse sie nicht zahlen. Der Versicherte klagte daraufhin
gegen die Assekuranz und hatte vor dem OLG Karlsruhe Erfolg (Urteil vom 20.06.2002,
- 12 U 15/02 -).
Zwar könne man es durchaus als grob fahrlässig ansehen, ein teures Motorrad mehrere Tage lang auf einem abgelegenen
Parkplatz abzustellen. Die Versicherung, so die Richter, wäre aber nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn es auch
tatsächlich gerade durch dieses grob fahrlässige Verhalten zu dem Diebstahl gekommen wäre. Dies habe die Assekuranz hier
nicht bewiesen.
Es stehe nicht fest, wann das Motorrad gestohlen wurde. Daher könne man nicht ausschließen, dass dies bereits am Donnerstag
geschehen sei, also schon kurz nachdem der Eigentümer es auf dem Parkplatz abgestellt hatte. In diesem Fall wäre die
Tatsache, dass der Mann die Maschine leichtsinnigerweise mehrere Tage lang dort stehen ließ, für den Diebstahl ohne jede
Bedeutung gewesen. Da somit nicht erwiesen sei, dass der Schaden gerade durch das grob fahrlässige Verhalten des
Versicherten entstand, müsse die Assekuranz zahlen, so das Urteil.