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Mittwoch, 17. April 2024
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Urteil: Erteilung des Reparaturauftrags auch vom Urlaubsort zumutbar

Erstattung von Nutzungsausfall: Reparaturauftrag muss unverzüglich erfolgen

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Wird ein Auto infolge eines Unfalls beschädigt, muss der Halter den Reparaturauftrag unverzüglich erteilen. Wenn es die Umstände zulassen, sogar telefonisch oder schriftlich von seinem Urlaubsort aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall entschieden:

Ein Mann hatte einen Autounfall, bei dem sein Wagen beschädigt wurde. Am darauffolgenden Tag trat er einen zweiwöchigen Urlaub an. Erst nach seiner Rückkehr erteilte er den Reparaturauftrag. Die Wiederherstellung des Wagens dauerte dann weitere vierzehn Tage. Als der Mann vom Unfallgegner schließlich für 32 Tage Nutzungsausfallentschädigung forderte, kam es zum Streit. Der Fall ging zu Gericht.

Die Richter des OLG Hamm entschieden, dass der Geschädigte nur für 18 Tage Nutzungsausfall verlangen könne (Urteil vom 11.04.2002, - 6 U 192/01 -). Durch seinen späten Reparaturauftrag habe er gegen das Gebot verstoßen, den Schaden gering zu halten. Es sei ihm zumutbar gewesen, den Reparaturauftrag von seinem Urlaubsort aus zu erteilen. Es könne zwar sein, dass der Geschädigte zunächst den Eingang des Schadengutachtens habe abwarten wollen, um zu prüfen, ob er den Wagen reparieren lassen oder lieber ein Ersatzfahrzeug anschaffen sollte. Das Gutachtenergebnis hätte er aber auch ohne Schwierigkeiten von seinem Urlaubsort aus telefonisch erfragen bzw. sich zusenden lassen können. Spätestens dann wäre der Auftrag zur Reparatur möglich und damit zwingend gewesen. Der Mann habe nur Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 18 Tage. Er werde damit so gestellt, wie er stünde, wenn er den Reparaturauftrag unverzüglich nach Eingang des Schadengutachtens erteilt hätte.
text  Hanno S. Ritter
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