Wird ein Auto infolge eines Unfalls beschädigt, muss der Halter den Reparaturauftrag unverzüglich erteilen. Wenn es die
Umstände zulassen, sogar telefonisch oder schriftlich von seinem Urlaubsort aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm
in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall entschieden:
Ein Mann hatte einen Autounfall, bei dem sein Wagen beschädigt wurde. Am darauffolgenden Tag trat er einen zweiwöchigen
Urlaub an. Erst nach seiner Rückkehr erteilte er den Reparaturauftrag. Die Wiederherstellung des Wagens dauerte dann weitere
vierzehn Tage. Als der Mann vom Unfallgegner schließlich für 32 Tage Nutzungsausfallentschädigung forderte, kam es zum
Streit. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Hamm entschieden, dass der Geschädigte nur für 18 Tage Nutzungsausfall verlangen könne (Urteil vom 11.04.2002,
- 6 U 192/01 -). Durch seinen späten Reparaturauftrag habe er gegen das Gebot verstoßen, den
Schaden gering zu halten. Es sei ihm zumutbar gewesen, den Reparaturauftrag von seinem Urlaubsort aus zu erteilen. Es könne
zwar sein, dass der Geschädigte zunächst den Eingang des Schadengutachtens habe abwarten wollen, um zu prüfen, ob er den
Wagen reparieren lassen oder lieber ein Ersatzfahrzeug anschaffen sollte. Das Gutachtenergebnis hätte er aber auch ohne
Schwierigkeiten von seinem Urlaubsort aus telefonisch erfragen bzw. sich zusenden lassen können. Spätestens dann wäre der
Auftrag zur Reparatur möglich und damit zwingend gewesen. Der Mann habe nur Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 18
Tage. Er werde damit so gestellt, wie er stünde, wenn er den Reparaturauftrag unverzüglich nach Eingang des
Schadengutachtens erteilt hätte.