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Mittwoch, 24. April 2024
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Kfz-Hersteller sehen Sachmängelhaftung als ausreichend an

Etliche Hersteller geben keine Neuwagen-Garantie mehr

Die seit dem 1. Januar 2002 rechtskräftige zweijährige Sachmängelhaftung des Händlers macht in den Augen einiger, vor allem deutscher Automobilhersteller, eine spezielle Neuwagengarantie entbehrlich. Das hat eine ADAC-Umfrage bei allen hierzulande gängigen Fahrzeugmarken gezeigt. Danach geben BMW, Mercedes, Porsche, Seat und VW überhaupt keine Neuwagengarantie. Sie wollen sich allerdings gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beweislast bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung besonders kulant zu zeigen.

Bei Schäden am Lack wird die Liste der Hersteller, die dafür keine Garantie übernehmen, sogar noch länger. Zu den oben genannten Marken kommen noch Chrysler, Mazda, Opel, Saab und Suzuki hinzu, dagegen gewähren Porsche und Seat ihren Kunden eine dreijährige Lackgarantie. VW erkennt Lackschäden im Rahmen der Sachmängelhaftung ebenfalls drei Jahre lang an.

Die meisten Garantieversprechen gibt es gegen Durchrostung. Zwischen zwei und zwölf Jahren reichen in der Regel die Fristen, bei Mercedes glaubt man sogar, das eigene Blech müsste 30 Jahre lang durchhalten. VW gibt auch hier keine Garantie, verlängert aber die Sachmängelhaftung auf 12 Jahre.

Infogramm: ADAC-Übersicht der Hersteller-Garantieversprechen »

Viele Autofahrer finden sich im Dickicht der Garantiebestimmungen nicht zurecht und kennen auch den Unterschied zwischen der gesetzlichen Sachmängelhaftung und einer Garantie nicht. Bei der Sachmängelhaftung muss der Händler per Gesetz zwei Jahre lang Schäden am Fahrzeug beseitigen, die schon beim Kauf vorlagen oder wo zumindest davon auszugehen ist, dass bereits beim Kauf etwas nicht ganz in Ordnung war. In den ersten sechs Monaten dieser Frist muss der Händler nachweisen, dass der Mangel bei Auslieferung des Fahrzeugs noch nicht bestanden hat, danach liegt die Beweislast beim Käufer. Kann der Händler den Mangel auch im zweiten Versuch nicht beseitigen, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen.

Anders bei der Garantie: Sie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers und bezieht sich in der Regel auf die einwandfreie Beschaffenheit bestimmter Bauteile während der Dauer der Garantie. Im Zuge der Garantie hat der Kunde lediglich Anspruch auf Nachbesserung, eine Rückgabe oder Kaufpreisminderung ist in Garantiebestimmungen nicht vorgesehen.
text  Hanno S. Ritter
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