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Oberlandesgericht bestätigt Freisprüche zweier Feuerwehrmänner
Feuerwehrleute im Privat-Pkw: Zu schnelles Fahren rechtmäßig?
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Nachdem die Betroffenen gegen die Bußgeldbescheide über 75 bzw. 550 Mark Einsprüche eingelegt hatten, wurden sie am 06. Dezember 2001 vom Amtsgericht Reutlingen vom Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26. April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweise, seien daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gehe, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was im einen Fall zu bejahen, im anderen Fall aber zweifelhaft sei.
Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war. Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.
Geschäftsnummern: 4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002












