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ARCHIVGericht: Versicherung muss auch zahlen, wenn VN-Sohn gefahren ist
Urteil: Überfahren eines Stoppschildes im Einzelfall nicht grob fahrlässig
Die Vollkaskoversicherung wird nicht automatisch leistungsfrei, wenn der Sohn des Versicherungsnehmers ein Stoppschild
"überfährt" und es zum Unfall kommt. Zum einen ist der Verkehrsverstoß nicht immer grob fahrlässig, zum anderen muss der
Vater sich das Verhalten des Fahrers nur unter engen Voraussetzungen zurechnen lassen.
Das zeigt ein von Landgericht Coburg und Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall. Die Richter gaben der Klage
gegen eine Vollkaskoversicherung in Höhe von rund 5.800 Euro statt. Der Sohn des Klägers habe am Schild zwar nicht
vollständig angehalten, aber verlangsamt - und sich damit subjektiv nur "einfach" fahrlässig verhalten. Und da der Vater
trotz zeitweiliger Überlassung des Pkws an den Sprössling tatsächlich Halter und Eigentümer des Fahrzeugs geblieben sei,
gehe das fahrerische Fehlverhalten ohnehin nicht zu seinen Lasten.
Der Sohn des klagenden Versicherungsnehmers war zu nächtlicher Stunde mit dem Auto seines Vaters unterwegs. An einem
Stoppschild hielt der gerade 19-Jährige nicht an, sondern fuhr in die Vorfahrtsstraße ein - und gegen ein von links
kommendes Fahrzeug. Schaden am väterlichen Pkw: mehr als 6.000 Euro. Unter Abzug der Selbstbeteiligung verlangte der
Kläger nun rund 5.800 Euro - von seiner Vollkaskoversicherung. Die zahlte aber nicht. Begründung: Man sei wegen grober
Fahrlässigkeit des Fahrers leistungsfrei.
Das angerufene Landgericht Coburg sah es anders. Da der Sohn des Klägers bei Annäherung an die Kreuzung die Geschwindigkeit
stark verringert und den bevorrechtigten Pkw wohl lediglich übersehen habe, erscheine das subjektive Verschulden des Fahrers
in einem milderen Licht. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vater die wesentlichen Unterhaltungskosten für
das Kfz selbst getragen und längere Fahrten des Nachwuchses von seiner Erlaubnis abhängig gemacht habe. Der Sohn sei deshalb
im Verhältnis zur Versicherung nicht "Repräsentant" des Klägers, sein Verhalten damit nicht maßgebend - und die Klage
begründet. Erst als das von der Versicherung angerufene OLG Bamberg darauf hinwies, dass es die Sache genauso und
insbesondere kein grobes Verschulden sehe, akzeptierte die Assekuranz das Urteil.
Fazit: Vollkaskoversicherte Väter können während nächtlicher Spritztouren ihres Nachwuchses - jedenfalls in finanzieller
Hinsicht - etwas beruhigter schlafen...
(Landgericht Coburg, Urteil vom 26.02.2002, - 11 O 752/01 -; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 14.05.2002,
- 1 U 47/02 -)
text Hanno S. Ritter
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