|
|
Nur noch mit Prüfzeichen
|
© TÜV Nord GmbH
|
zulässig: Freisprechanlagen und Headsets
|
|
Freisprecheinrichtungen und Headsets mit 12-Volt-Stecker müssen ab 1. Oktober mit einem ECE- oder EG-Prüfzeichen
gekennzeichnet sein. Nur bei diesen Geräten ist gewährleistet, dass die anderen elektronischen Komponenten des Fahrzeuge wie
beispielsweise ABS durch das Telefonieren beim Fahren nicht gestört werden. Darauf weist die TÜV Nord Straßenverkehr GmbH hin.
Das ECE-Prüfzeichen besteht aus einem "E" mit einer ein- oder zweistelligen Nummer in einem Kreis gefolgt von "10 R 02" und
einer vierstelligen laufenden Nummer. Ein EG-Prüfzeichen ist mit einem "e" und einer vierstelligen laufenden Nummer
erkennbar. Die 02 mit der laufenden Nummer kann auch unter dem Rechteck angeordnet sein. Vor dem 1. Oktober eingebaute
Freisprecheinrichtungen oder gekaufte Headsets mit 12-Volt-Stecker ohne ECE- oder EG-Kennzeichnung dürfen nach diesem
Stichtag auf jeden Fall noch in Fahrzeugen mit einer deutschen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder einer
Einzelbetriebserlaubnis nach Paragraf 21 der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung benutzt werden. Die ABE muss jedoch vor dem
1. Januar 1998 erteilt worden sein. Eine ABE ist daran erkennbar, dass die in der Mitte auf Seite 4 des Fahrzeugbriefs
angegebene Nummer nicht mit einem e* beginnt, fünf Zeilen darunter steht das Erteilungsdatum. Hat das Fahrzeug eine
Einzelbetriebserlaubnis, ist das ABE-Feld nicht ausgefüllt und die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs ist auf Seite 4 unten
im Fahrzeugbrief bestätigt. Ob bei anderen Fahrzeugen tatsächlich eine Umrüstung erforderlich ist, hat das
Verkehrsministerium den Angaben zufolge noch nicht abschließend geklärt.
Wer genügend Zeit hat und legal handeln, sich aber keinesfalls mit dem wiehernden Amtsschimmel und den beschriebenen Regelungen im Detail auseinandersetzen mag, sollte den in jedem Fall sichersten und zulässigen Tipp der
TÜV-Experten beherzigen: Zum Telefonieren an einer geeigneten Stelle parken und den Motor ausschalten.