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OLG: Schulung alleine nicht ausreichend für Regelausnahme
Urteil: Freiwillige Schulung verhindert Fahrverbot nicht
Als sie gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegte, sah das Gericht vom Fahrverbot ab und erhöhte dafür das Bußgeld. Grund war, dass sie freiwillig eine verkehrspsychologische Schulung besucht hatte. Diese hatte aus sechs Terminen zu je 50 Minuten bestanden. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Autofahrerin ihre Einstellung zum Straßenverkehr verbessert.
Nun legte allerdings die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein - erfolgreich. Das Oberlandesgericht Bamberg hielt die Teilnahme an einer solchen Schulung für nicht ausreichend, um von einem Fahrverbot abzusehen. Dies sei nur möglich, wenn neben der Schulung noch weitere schwerwiegende Gründe zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen seien. Die Richter wiesen das Verfahren in ihrer Entscheidung (Beschluss vom 02.01.2018, - 3 Ss OWi 1704/17 -) an die Vorinstanz zurück.
Regelfahrverbot wird "in der Regel" verhängt
Bei einer Reihe von Verkehrsverstößen verhängt die zuständige Behörde nicht nur ein Bußgeld, sondern ordnet auch ein vorübergehendes
Fahrverbot von ein bis drei Monaten an. Dieses dient nicht als zusätzliche Bestrafung, sondern soll einen erzieherischen Effekt
haben. Allerdings hat die Behörde hier einen Ermessensspielraum: Das Fahrverbot ist in den entsprechenden Fällen nicht zwingend
vorgesehen, es ist vielmehr "in der Regel" anzuordnen – daher ein sogenanntes Regelfahrverbot.
Ebenso hat das Gericht einen Ermessensspielraum, wenn der Betroffene sich gegen die behördliche Anordnung zur Wehr setzt: Es kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots absehen. Die Gerichte haben Grundsätze entwickelt, in welchen Fällen das vertretbar ist. Beispielsweise in besonderen Härtefällen, etwa wenn die berufliche Existenz bedroht ist, wenn Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können oder auch, wenn verschiedene Gründe zusammentreffen, die für sich genommen noch keine Ausnahme rechtfertigen: Etwa, wenn der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur leicht überschritten hat, während er sich um seine Frau im Krankenhaus Sorgen gemacht hat. Welche Gründe dafür in Frage kommen, ist nirgendwo festgelegt und abhängig vom Einzelfall.











