Die Ehe ist endlich geschieden: VW ist Suzuki los – oder andersherum, je nach Sichtweise.
Ein Schiedsgericht in London hat die beiden Autobauer nun endlich getrennt und VW zum Verkauf
seiner Anteile verpflichtet.
Die beiden Autobauer hatten kräftig angebandelt, es dann aber wohl beide schnell bereut: Als VW und Suzuki 2009
eine Zusammenarbeit ankündigten,
schien es eine win-win-Situation zu sein:
Die Wolfsburger wollten von Suzukis Klein- bzw. Billigwagen-Kompetenz profitieren und vor allem Zugang auf den
großen indischen Markt bekommen, wo der kleine japanische Wettbewerber zu den Marktführern gehört; Suzuki wollte
im Gegenzug u.a. Technik und Motoren von VW beziehen.
Aus beidem wurde nichts, unter anderem, weil Suzuki schnell eingeschnappt war, als VW die Beteilung von 19,9 Prozent
mehr oder weniger als weitere Konzernmarke bezeichnete. Suzuki fürchtete das Aus für seine Eigenständigkeit, stoppte
alle Einkäufe bei VW und verlangte die Anteile zurück, was VW fortwährend ablehnte. Suzuki klagte daraufhin Ende 2011
vor der Internationalen Handelskammer in London.
Dieses hat nun seinen Schiedsspruch vorgelegt, der für beide Seiten bindend ist und vollstreckt werden kann.
Die Richter bescheinigten einerseits Volkswagen ein vertragstreues und Suzuki ein nicht vertragsgetreues Verhalten,
stellten andererseits aber ein ordentliches Kündigungsrecht des Kooperationsvertrages seitens Suzuki fest. Diese
Entscheidung basiert laut VW-Mitteilung auf dem Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich kündbar sein müssen.
Volkswagen muss seinen Suzuki-Anteil nun verkaufen. Suzuki hat bereits erklärt, ihn vollständig zurückkaufen zu wollen.
Ausgehend vom damaligen Kaufpreis von 1,7 Milliarden Euro und dem aktuellen Kurswert von etwas mehr als dem Doppelten wäre
dies für VW ein gutes Geschäft. Man erwarte hieraus "einen positiven Einfluss auf Ergebnis und Liquidität des Unternehmens",
teilte der Konzern dazu am Sonntag mit.
Die Wolfsburger wollen nun prüfen, an wen sie verkaufen - und ob sie Schadenersatzansprüche gegenüber Suzuki geltend machen,
was das Schiedsgericht dem Grundsatz nach zugelassen hat.