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Brockmann: Gleichstellung mit Kfz-Führern nicht zu rechtfertigen
Unfallforscher: Keine Senkung der Promillegrenze bei Radfahrern
Der Vorstoß ist aber auch deshalb nicht zielführend, da die absolute Fahruntüchtigkeit im Strafgesetzbuch nicht als Wert beschrieben ist. Die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer und das 1,6er-Pendant für Radfahrer haben sich durch langjährige Rechtsprechung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnissen herausgebildet, manche Gerichten nehmen auch 1,5 oder 1,7 Promille an. "Dieser Wert lässt sich also politisch gar nicht ändern, sondern allenfalls durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse", so Brockmann. Eine Möglichkeit, Alkoholfahrten von Radfahrern zu verringern, bestünde allenfalls darin, einen Tatbestand analog der 0,5-Promille-Regelungen bei Kraftfahrern einzurichten. Auch diese Grenze sollte seiner Ansicht nach bei Radfahrern höher liegen.
Noch im Herbst 2012 hatten sich etwa 150 Experten im Rahmen der gemeinsam vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) und der UDV in Berlin durchgeführten Konferenz "Sicherer Radverkehr" für eine Veränderung bei den Werten ausgesprochen (Autokiste berichtete). Damals hieß es, wissenschaftliche Untersuchungen sollten die neuen Grenzwerte klären.
Die aktuelle Rechtslage im Überblick:
- Führt die Alkoholisierung ursächlich zu einem Unfall, kann es sich schon ab 0,3 Promille um einen Verstoß gegen die Paragraphen 315 c und 316 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Diese "relative Fahruntüchtigkeit" gilt auch für Radfahrer.
- Unabhängig vom konkreten Verhalten, also auch ohne Ausfallerscheinungen oder Unfall, handelt es sich bei einem Blutalkoholgehalt (BAK) von 1,1 Promille bei Kraftfahrern und 1,6 Promille bei Radfahrern nach ständiger Rechtsprechung um einen Verstoß gegen § 316 StGB und möglicherweise auch gegen § 315 c StGB. Dieses Delikt führt in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis, die erst nach der Sperrfrist und bestandener Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) neu erlangt werden kann.
- Ebenfalls unabhängig vom konkreten Verhalten begehen Autofahrer mit einer BAK zwischen 0,5 und 1,1 Promille eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG), Bußgeld und Führerscheinsperre sind die Folge. Da hier bisher nur von Kraftfahrzeugen die Rede ist, bleiben Radfahrer davon unberührt.











