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1,1 statt 1,6 Promille und neuer OWi-Tatbestand bei 0,8 Promille angestrebt
Experten fordern niedrigere Promillegrenze für Radfahrer
Zudem sollte, wie für Kraftfahrzeuge auch, ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen jetzt die Grenzwerte klären, die nach Meinung der Teilnehmer bei etwa 0,8 Promille für die Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit liegen sollten.
Für Autofahrer beginnt die Ordnungswidrigkeit (Geldstrafe plus Fahrverbot) bei 0,5 Promille, die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille (Trunkenheit im Verkehr, Geld- oder Freiheitsstrafe plus Führerschein-Entzug mit Sperrfrist), und ab 1,6 Promille gibt es den Führerschein nach der Sperrfrist nur nach bestandener Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) zurück. Was viele nicht wissen: Bereits bei 0,3 Promille ist für Auto- und Fahrradfahrer relative Fahruntüchtigkeit und damit ein Straftatbestand gegeben, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzukommen. Wird ein Unfall verursacht, kommt alternativ auch eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) in Betracht.











