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BFH: Mietkosten sind Werbungskosten, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind
Urteil: Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11 entschieden, dass Aufwendungen für einen separat
angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer
aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Im Streitfall machte der Kläger, ein Arbeitnehmer, vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Kosten für eine Unterkunft sowie für einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Einspruch und Klage blieben ohne
Erfolg. Die Kosten seien nicht zu den Wohnkosten zu zählen, sondern vielmehr - wie alle Unterhaltskosten für den Pkw - mit der
Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten, argumentierte das Finanzgericht.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen
(Urteil vom 13.11.2012, - VI R 50/11 -). Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche
Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung)
die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs
oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Die eingangs genannte Regelung im EStG erfasse gerade
auch solche Kosten, die - ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt - den Lebensführungskosten zuzurechnen wären,
heißt es in der Entscheidung. Falls das FG im zweiten Rechtsgang die Notwendigkeit bejahe,
würden diese Aufwendungen von der Entfernungspauschale nicht erfasst, weil es sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche
Mobilitätskosten handele, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so die Richter.
text Hanno S. Ritter
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