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Auf 15 Jahre befristet: |
Bundesdruckerei |
Neuer EU-Kartenführerschein ab 2013 |
Stichtag 19. Januar 2013 – zu diesem Datum tritt die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft. Damit
werden alle Führerscheine nur noch befristet gelten, allerdings nur pro forma. Außerdem gibt es neue Bestimmungen für
Gespanne und Trikes, meldet der TÜV Rheinland.
Alle Führerscheine, die Behörden ab dem 19. Januar 2013 erteilen oder verlängern sind unabhängig von der zugrundeliegenden
Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verlorengegangenen "Lappens" wird dann nur noch
der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben.
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine bleiben allerdings noch bis 20 Jahre nach dem Stichtag, also
bis zum 18. Januar 2033, gültig. Erst dann müssen sie getauscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen
Karten- oder Papierführerschein (auch aus der ehemaligen DDR) handelt. Eintragungen auf dem neuen Führerschein stellen
sicher, dass erworbene Besitzstände - etwa der alten deutschen Führerscheinklassen 1 (Motorräder), 2 (Lkw) oder 3 (Pkw) -
bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.
Der Umtausch nach 15 Jahren dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild. Zusätzliche regelmäßige ärztliche
Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit wie bisher nicht verbunden. Solche Untersuchungen bestehen jedoch weiterhin
für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung wie für Bus- und Berufskraftfahrer.
Auf den ersten Blick sehen die neuen und die alten EU-Kartenführerscheine fast identisch aus.
Auf der Rückseite sind jetzt allerdings alle 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive der neuen Zweiradklassen
AM und A2 sowie zwei nationale Klassen (L und T für landwirt- oder forstwirtschaftliche Zug- beziehungsweise Arbeitsmaschinen)
aufgelistet. Außerdem ist jeder Führerschein mit einem Ablaufdatum versehen.
Vereinfachte Bestimmungen für Gespanne
Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung
die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich
Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden - das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach addiert.
Die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht gleich oder größer sein als
das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Wer noch dickere Brocken wie groß dimensionierte Caravans oder geräumige Pferdetransporter an den Haken nehmen will, muss sich zum
Führerschein der Klasse B
die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen (keine eigene Fahrzeugklasse). Dann
dürfen nach einer Theorie- und Praxis-Schulung Zugkombinationen bis maximal 4,25 Tonnen zGM gefahren werden. Für schwere Anhänger
bis 3,5 Tonnen zGM ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen zGM
mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E. Hier darf die
zGM der Kombination zwölf Tonnen nicht überschreiten.
"Für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne ist natürlich nach wie vor die im Kfz-Brief vermerkte technisch zulässige Anhängelast
des Autos verbindlich", unterstreicht TÜV-Rheinland-Fachmann Arne Böhne.
Trikes sind künftig nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet und dürfen demnach auch
keine Anhänger mehr ziehen. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstärkere
Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf
auch weiterhin Trikes fahren.