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Gericht: Versicherung haftet u.a. bei Trickdiebstahl
Zur Frage der Versicherungshaftung bei Fahrzeugdiebstahl beim privaten Verkauf
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Ein Mann wollte sich von seinem gebrauchten Motorrad trennen. Auf seine Anzeige meldete sich ein Interessent, der erklärte, sich das Krad ansehen zu wollen. Die Männer trafen sich, fachsimpelten eine Weile und begutachteten die Maschine. Schließlich beschlossen sie, gemeinsam eine Probefahrt zu machen, und der Anbieter ließ das Kraftrad an. Bevor er aufsteigen konnte, wurde er jedoch kurz abgelenkt und entfernte sich für Sekunden wenige Meter von dem Fahrzeug. In diesem Moment passierte es: Der andere Mann sprang blitzschnell auf das Krad und brauste damit davon - auf Nimmerwiedersehen.
Später wollte der Bestohlene den Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt haben, doch die winkte gelassen ab. Er habe, so hieß es, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, und sie müsse daher nicht zahlen. Der Versicherte hätte sich nicht von der laufenden Maschine entfernen dürfen. Der Streit landete vor dem OLG Frankfurt, und dieses gab dem Versicherten Recht (Urteil vom 08.06.2001,
Anders sind nach Ansicht des OLG Frankfurt dagegen Fälle zu beurteilen, in denen jemand einem Fremden sein Fahrzeug für eine unbeaufsichtigte Probefahrt überlässt. Dies sei grundsätzlich grob fahrlässig und führe zum Verlust des Versicherungsschutzes. Ähnlich urteilten auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf












