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Gericht: Sinn und Zweck der Regelung zu beachten / Verschiedene Schwere von Fehlverhalten
Missachtung von Verkehrsschildern begründet nicht automatisch Haftung bei Unfall
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Anlässlich eines Jahrmarktes war eine Straße von der Gemeinde vorübergehend zur Anliegerstraße erklärt worden. Ziel der Regelung war es, den Durchgangsverkehr zu begrenzen und Behinderungen zu vermeiden. Ein Autofahrer, der kein Anlieger war, missachtete die Regelung. Als er die Straße verbotswidrig befuhr, stieß er an einer Kreuzung, an der rechts vor links galt, mit einem von links kommenden PKW zusammen. Dessen Fahrer hatte die Kreuzung wegen eines parkenden LKWs nicht richtig einsehen können.
Vor Gericht stritten die Unfallbeteiligten später über den Ausgleich der Schäden. Der von links Kommende vertrat die Ansicht, sein Unfallgegner habe - obwohl rechts vor links galt - an der Kreuzung keine Vorfahrt gehabt, da er die Anliegerstraße regelwidrig benutzte. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle sahen das allerdings anders (Urteil vom 14.06.2001,
Das Vorfahrtsrecht eines Verkehrsteilnehmers, so das Urteil, entfalle nicht alleine deshalb, weil er eine Anliegerstraße verbotswidrig befahre. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Durchfahrverbot gerade zu dem Zweck erlassen wurde, um Unfälle an Kreuzungen zu vermeiden. Hier sei das Ziel der Regelung aber nur gewesen, das Verkehrsaufkommen während des Jahrmarktes zu verringern. Der von links Kommende habe außerdem damit rechnen müssen, dasss die Vorfahrtsstraße zumindest von Anliegern befahren wurde. Er hätte sich deshalb nur langsam in die Kreuzung vortasten dürfen, bis er die Situation übersehen konnte. Da er dies nicht getan habe, so das Gericht, müsse er haften. Er habe für den Unfallschaden sogar zu 100 Prozent aufzukommen, da die Verletzung der Vorfahrt eine besonders schwerwiegende Regelwidrigkeit sei.












