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Freitag, 29. März 2024
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Geringfügige Erhöhung durch Euro-Umstellung

Neue Kilometerpauschalen ab 2002

Siehe Bildunterschrift
© EU
Wer mit seinem Privatfahrzeug dienstlich unterwegs ist, kann ab dem kommenden Jahr geringfügig mehr Geld von der Steuer absetzen bzw. steuerfrei von seinem Arbeitgeber erhalten. Analog dazu können Selbstständige, die ihr privates Fahrzeug geschäftlich nutzen, beim Finanzamt höhere Sätze geltend machen.

Das Bundesfinanzministerium hat heute die neuen Pauschalen veröffentlicht:

  • bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer (bisher 0,58 DM = 0,2965 Euro)
  • bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 Euro je Fahrtkilometer (bisher 0,25 DM = 0,1278 Euro)
  • bei einem Moped oder Mofa 0,08 Euro je Fahrtkilometer (bisher 0,15 DM = 0,076 Euro)
  • bei einem Fahrrad 0,05 Euro je Fahrtkilometer (bisher 0,07 DM = 0,035 Euro).
Damit wurde insbesondere der Satz für Fahrradfahrer deutlich erhöht, die allerdings bei der letzten Anpassung nicht profitiert hatten.

Übersteigen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen diese Pauschalen, können sie beim Finanzamt per Einzelkostennachweis geltend gemacht werden. Wer aus dienstlichen bzw. geschäftlichen Gründen jemanden mitnimmt, kann zusätzlich 0,02 Euro (bisher drei Pfennige) beim Pkw und 0,01 Euro (bisher 2 Pfennige) beim Motorrad ansetzen.

Diese Regelung hat nichts mit der steuerlichen Behandlung der Arbeitswegkosten zu tun. Hier wurde zu Beginn des Jahres 2001 eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale eingeführt, die auch für Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel sowie für Motorradfahrer, Radfahrer und Fußgänger gilt. Dabei können für die ersten zehn Kilometer der einfachen Strecke zur Arbeitsstätte 70 Pfennig, für jeden weiteren Kilometer 80 Pfennig von der Steuer abgesetzt werden.
text  Hanno S. Ritter
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