Kinder sind das schwächste Glied in der Kette der Verkehrsteilnehmer. Deshalb müssen insbesondere Autofahrer
ihnen gegenüber erhöhte Sorgfalt walten lassen. Welche Pflichten einen Pkw-Fahrer treffen, der ein radfahrendes
Kind auf dem Bürgersteig erblickt, entschied nunmehr sogar der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.10.00,
- VI ZR 268/99 -).
In dem verhandelten Fall war ein Mann mit seinem Wagen eine Straße entlang gefahren, als ihm plötzlich ein
radfahrendes Kind direkt vors Auto fiel. Der achtjährige Junge hatte zunächst den Bürgersteig an der rechten
Fahrbahnseite befahren und war ganz plötzlich auf die Straße geraten. Er wurde von dem herannahenden Fahrzeug
erfasst und erlitt schwere Verletzungen.
Der BGH sah in dem Verhalten des Autofahrers keinen Verstoß gegen das erhöhte Sorgfaltsgebot gegenüber Kindern im
Straßenverkehr. Der Kraftfahrer, so die Richter, habe nicht allein deshalb schuldhaft gehandelt, weil er seine
Geschwindigkeit von 50 km/h nicht verringerte, als er sich dem auf den Gehweg fahrenden Kind näherte. Die
Sorgfaltsanforderungen, die Autofahrer gegenüber Kindern im Straßenverkehr träfen, dürften nicht überspannt
werden. Fahrzeugführer müssten nur dann besondere Vorkehrungen treffen, wie etwa die Verringerung der
Geschwindigkeit oder das Einnehmen der Bremsbereitschaft, wenn das Verhalten in der Nähe befindlicher Kinder
Auffälligkeiten zeige, die zu einer Gefährdungen führen könnten. Hier sei der Junge jedoch zunächst völlig
unauffällig auf dem Gehweg unterwegs gewesen. Daher habe der Kraftfahrer darauf vertrauen dürfen, dasss das Kind
auch dort weiterfahren und nicht etwa ganz plötzlich auf die Straße geraten würde.