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Gericht: Abzustellen ist auf die konkrete Situation / Bei normaler Fahrlässigkeit haftet Kasko-Versicherung
Rotlichtverstoß: Nicht immer grobe Fahrlässigkeit
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Ein Mann war auf eine unübersichtliche Kreuzung gefahren. Vor ihm bog ein großer Linienbus rechts ab. Da dieser sehr lang und sperrig war, benutzte der Busfahrer neben der Abbiegespur zusätzlich die Fahrspur des Pkw-Fahrers. Zudem verdeckte der große Bus auch noch die Ampelanlage. Der Autofahrer wurde dadurch derart irritiert, dasss er versehentlich bei "Rot" über die Kreuzung fuhr und mit einem anderen Pkw zusammenstieß.
Als er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese jegliche Leistung ab. Sie war der Auffassung, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt und sie müsse daher nicht zahlen. Der erboste Mann erhob Klage, und das OLG Hamm gab ihm Recht (Urteil vom 25.10.2000,












