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Gericht: Bereich muss im Auge behalten werden, sonst Schadenersatzpflicht
Unfallquelle »Toter Winkel«
Autofahrer, die beim Ausparken nur unzureichend oder überhaupt nicht in die "toten Winkel" ihres Wagens schauen, können leicht unliebsame Überraschungen erleben. Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde ein Fall verhandelt, in dem eine solche Unachtsamkeit ausgesprochen tragische Konsequenzen hatte.
Ein BMW-Fahrer hatte es versäumt, vor dem Ausparken den Straßenbereich hinter der A-Säule, dem Holm zwischen Windschutzscheibe und Tür, einzusehen. Daher bemerkte er nicht, dasss sich dort ein Kleinkind anschickte, mit seiner Mutter die Straße zu überqueren. Die schreckliche Folge: Der 2-jährige Junge wurde von dem schweren Wagen erfasst und erlitt schwerste Kopf- und Hirnverletzungen, die unter anderem zur Erblindung des linken Auges führten.
Die Eltern des Kindes verklagten den Unfallfahrer nachfolgend auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, und das OLG Hamm (Urteil vom 31.08.2000,
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