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Dienstag, 23. April 2024
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Gnade für Waldi? Wann Autofahrer für Dackel bremsen dürfen

Anwalt-Suchservice bennent unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte; Bild: Anwalt-Suchservice Es ist ein trauriger Anblick, der sich uns Tag für Tag auf Landstraßen und Autobahnen bietet: Überfahrene Tiere am Fahrbahnrand. Meist handelt es sich dabei um Igel oder Hasen. Das Kammergericht Berlin hatte sich dagegen jüngst mit einem Fall zu befassen, in dem einer Autofahrerin ein Dackel vor den Wagen gelaufen war. Der Anwalt-Suchservice berichtet:

Die Frau war innerorts mit etwa 50 Stundenkilometern unterwegs gewesen, als plötzlich vor ihr ein kleiner Hund auf die Straße sprang. Entsetzt vollführte sie eine Vollbremsung, um den jungen Dackel nicht zu überfahren. Ein nachfolgender Fahrzeugführer fuhr auf ihren Wagen auf, wobei sein eigener erheblich beschädigt wurde. Erbost verklagte er die Tierfreundin auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg (Urteil vom 29.05.2000; - 12 U 9571/98 -).

Die Richter argumentierten, normalerweise dürfe nach der Straßenverkehrsordnung nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes stark abgebremst werden. Ein solcher sei wiederum nur dann gegeben, wenn ohne die Vollbremsung andere Verkehrsteilnehmer oder der Bremsende selbst gefährdet oder geschädigt werden könnten. Dieses Risiko bestehe im Falle eines über die Straße laufenden Dackels nicht, da ein so kleiner Hund - im Unterschied zu größeren Tieren - gefahrlos überfahren werden könne. Dackel auf der Fahrbahn rechtfertigten daher keine gefährlichen Bremsmanöver. Ausnahmsweise, so die Richter, sei es Autofahrern aber erlaubt, auch ohne zwingenden Grund scharf zu bremsen und zwar dann, wenn ein ausreichend hoher Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr bestehe.

Im zu entscheidenden Fall seien die an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge im Abstand von etwa 25 Metern gefahren, als der junge Hund auf die Straße lief. Das Ganze habe sich zudem innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ereignet, in der eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. Die Gefahr, dasss durch ein plötzliches Bremsen des vorderen Fahrzeugs der nachfolgende Verkehr gefährdet werden könnte, sei unter diesen Voraussetzungen sehr gering gewesen. Die Bremsende habe unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, dasss der Fahrer des zweiten Wagens rechtzeitig auf ihr Manöver reagieren konnte. Dass er dennoch auffuhr, zeige nur, dasss der Mann seinerseits nicht vorausschauend genug gefahren sei. Die Tierfreundin, so das Urteil, durfte daher für den Dackel bremsen. Sie müsse nicht haften.

Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text  Hanno S. Ritter
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