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Gericht: »Nachtrunk« verletzt Aufklärungspflicht und macht Versicherung leistungsfrei
Urteil: Finger weg vom Alkohol - auch nach dem Unfall
Die Polizei hielt ihn dagegen für alkoholisiert bereits zum Unfallzeitpunkt, und die Versicherung verweigerte frei nach dem Motto "Wo sich zwei streiten, freut sich der lachende Dritte" jegliche Leistungen. Die Gesellschaft kam damit auch im späteren Gerichtsverfahren durch, wenn auch nicht in erster Instanz. Die Richter im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin ließen sich gar nicht erst auf die Klärung des Vorher-Nachher-Streits in der Frage der Einnahme des nachgewiesenen Alkohols ein. In dem Beschluss vom 26.10.2010 (- 6 U 209/09 -) heißt es, der klagende Autofahrer habe durch seinen zugestandenen "Nachtrunk" vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig eine Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 7 (2) AKB) verletzt.
Weil bei dem Unfall auch die Ampelanlage nicht unerheblich beschädigt worden sei, habe sich der Kläger - abgeleitet aus der Unfallflucht-Vorschrift des § 142 StGB - auch im Rahmen der hier maßgeblichen Fahrzeugversicherung für eine evtl. Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung zu halten gehabt. Dies habe er durch den Alkoholkonsum, angeblich 0,2 Liter Weinbrand, verletzt.
Soweit der Mann darauf verweise, er habe sich beruhigen müssen, wäre dies laut Gerichtsbeschluss nicht für die angegebene Trinkmenge und auch nicht mehr für den vom Kläger angegebenen Trinkzeitpunkt - es war bereits einige Zeit seit dem Unfall vergangen, der Kläger hatte bereits mit zwei Zeugen gesprochen und versucht, mit diesen den Pkw wegzuschieben - nachvollziehbar. Zudem habe das Eintreffen der Polizei unmittelbar bevorgestanden, so dass es dem Kläger - dies insbesondere, weil er selbst früher Polizist war - während des Nachtrunks bewusst gewesen sein müsse, dass seine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein könnte.
Darauf, ob der Nachtrunk (allein) in der Absicht erfolgte, den Grad der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern, kommt es laut Gericht im Hinblick auf den entstandenen Fremdschaden entscheidungserheblich nicht an; diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung allein notwendig, wenn ein Fremdschaden nicht entstanden ist.
Im Ergebnis ist die Versicherung leistungsfrei.











