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Donnerstag, 28. März 2024
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Bundessozialgericht: Mögliche ordnungsrechtliche Unzulässigkeit ist unerheblich

Urteil: Hartz IV auch für Wohnmobil-Unterkunft

Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft darstellen, für die der Staat dem auf "Hartz IV" angewiesenen "Bewohner" jedenfalls teilweise Unterhaltskosten zahlen muss. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In dem Fall ging es um einen 55 Jahre alten Mann, der von Arbeitslosengeld II leben muss. Anstelle einer Wohnung benutzte er ein Wohnmobil, das er an wechselnden Orten in Kaiserslautern abstellte - immer so lange, bis ihn Anwohner oder die Polizei verscheuchten.

Der arbeitslose Mann begehrte die Kosten für das Halten des Wohnmobils in Höhe von insgesamt 250 Euro monatlich vom Staat. Sie müssten als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden, argumentierte er. Dabei machte er im Einzelnen folgende Positionen geltend: Kraftfahrzeugsteuer 15 Euro, Kraftfahrzeugversicherung 20 Euro, Gas für die Heizung 45 Euro, Diesel 100 Euro, Pflege 20 Euro und Wartung 50 Euro monatlich. Zur Versorgung der rollenden Unterkunft mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser und zum Aufladen der Batterien müsse das Wohnmobil in begrenztem Umfang gefahren werden.

Der Leistungsträger bewilligte jedoch lediglich Kosten für die Gasheizung, wogegen der Mann vor dem Sozialgericht und anschließend vor dem Landessozialgericht erfolglos klagte - und daraufhin das Bundessozialgericht anrief. Er rügte eine Verletzung von § 22 I SGBII, die besagt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden, "soweit diese angemessen sind". Schließlich würden auch bei selbst bewohnten Eigentumswohnungen etwa Schuldzinsen und Nebenkosten wie Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren anerkannt.

In der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.6.2010, - B 14 AS 79/09 R -) heißt es, auch ein Wohnmobil könne eine "Unterkunft" im Gesetzessinne darstellen. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten sei nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das Gesetz stelle insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden könne. Dies gelte bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt werde.

Von den vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten sind laut Urteil aber nur diejenigen zu übernehmen, die für die konkrete Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählten die Kfz-Steuer und -Versicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung und die Kosten für Kraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils hätte der Kläger nur dann geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären.

Kosten für Kraftstoff seien für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssten vom Kläger gegebenenfalls aus der Regelleistung des Arbeitslosengeldes bestritten werden. Ein Anspruch scheide ohnehin aus, weil bei den Diesel-Kosten eine Differenzierung in Kosten, die zur Teilnahme am Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft erforderlich sein könnten, schon rein tatsächlich nicht möglich sei.

Insgesamt, so heißt es im Urteil, habe der Senat angesichts der vom Kläger geltend gemachten Beträge keine Zweifel, dass die Kosten des Wohnmobils angemessen im Sinne der Gesetztes seien und insbesondere unter der Vergleichsschwelle der Mietkosten einer angemessenen Ein-Zimmer-Wohnung lägen.
text  Hanno S. Ritter
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