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Sondernutzungserlaubnis |
ADAC |
erforderlich: "Bier-Bike" |
Für die Nutzung eines sogenannten Bierbikes auf öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Der Entscheidung zugrunde liegt die Klage von zwei Bike-Betreibern gegen die Stadt Düsseldorf. Ihnen war die
Benutzung eines solchen Gefährts auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden.
Das Gericht hat die Einschätzung der Stadt bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im
öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den
vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung stehe nicht die
Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes
werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern
im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit "vom
Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke".
Bierbikes bieten auf bis zu rund fünf Meter Länge und 2,25 Meter Breite Platz für bis zu 16 Menschen,
die sich gegenübersitzen und in die Pedale treten. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Gefährte sind
mit einer Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.
Die juristischen Probleme, die dadurch entstehen, dass die Mitfahrenden aufgrund des Alkoholgenusses
eigentlich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sind straf- und führerscheinrechtlich
laut ADAC noch nicht abschließend geklärt.
Die Entscheidungen (Urteile vom 06.10.2010, - 16 K 6710/09 und 16 K 8009/09) sind noch nicht rechtskräftig.