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Dienstag, 22. April 2025
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ARCHIVGericht: Party-Fahrräder dienen überwiegend verkehrsfremden Zwecken

Urteil: Bier-Bikes bedürfen Sondergenehmigung

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Sondernutzungserlaubnis ADAC
erforderlich: "Bier-Bike"
Für die Nutzung eines sogenannten Bierbikes auf öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Der Entscheidung zugrunde liegt die Klage von zwei Bike-Betreibern gegen die Stadt Düsseldorf. Ihnen war die Benutzung eines solchen Gefährts auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden.

Das Gericht hat die Einschätzung der Stadt bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit "vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke".

Bierbikes bieten auf bis zu rund fünf Meter Länge und 2,25 Meter Breite Platz für bis zu 16 Menschen, die sich gegenübersitzen und in die Pedale treten. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Gefährte sind mit einer Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.

Die juristischen Probleme, die dadurch entstehen, dass die Mitfahrenden aufgrund des Alkoholgenusses eigentlich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sind straf- und führerscheinrechtlich laut ADAC noch nicht abschließend geklärt.

Die Entscheidungen (Urteile vom 06.10.2010, - 16 K 6710/09 und 16 K 8009/09) sind noch nicht rechtskräftig.
Zur Autonews-Übersicht date  08.10.2010  —  # 9061
text  Hanno S. Ritter
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