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Gericht: Party-Fahrräder dienen überwiegend verkehrsfremden Zwecken
Urteil: Bier-Bikes bedürfen Sondergenehmigung
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| Sondernutzungserlaubnis | ADAC |
| erforderlich: "Bier-Bike" | |
Das Gericht hat die Einschätzung der Stadt bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit "vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke".
Bierbikes bieten auf bis zu rund fünf Meter Länge und 2,25 Meter Breite Platz für bis zu 16 Menschen, die sich gegenübersitzen und in die Pedale treten. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Gefährte sind mit einer Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.
Die juristischen Probleme, die dadurch entstehen, dass die Mitfahrenden aufgrund des Alkoholgenusses eigentlich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sind straf- und führerscheinrechtlich laut ADAC noch nicht abschließend geklärt.
Die Entscheidungen (Urteile vom 06.10.2010, - 16 K 6710/09 und 16 K 8009/09) sind noch nicht rechtskräftig.












