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Gericht: Maßnahme ist zur Gefahrenabwehr angebracht und verhältnismäßig
Urteil: Abschleppen von Falschparker im Kreuzungsraum zulässig
Nicht nur in Feuerwehrzufahrten oder auf Behindertenparkplätzen dürfen (falsch) geparkte Autos abgeschleppt
werden, sondern beispielsweise auch beim verbotswidrigen Parken im Fünf-Meter-Kreuzugsbereich. Das geht aus
einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg mitgeteilten Fall stand der Pkw der späteren Klägerin
nachweislich nur rund 1,35 Meter von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil die Autofahrerin zum
Zeitpunkt des Geschehens nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsüberwachung das Fahrzeug abschleppen.
Das kostete die Dame bei der Auslösung des Wagens im Wesentlichen 129 Euro an Abschleppgebühren, die sie von der
Kommune zurück haben wollte. Schließlich habe nicht sie die teure Umsetzung des Pkw veranlasst, argumentierte sie,
die gesamte Maßnahme sei sowieso maßlos übertrieben und nicht angemessen; das ruhig stehende Auto jedenfalls habe den
nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle in keiner Weise behindert.
Dem widersprach jedoch das Gericht. Die Abschleppmaßnahme sei sehr wohl zur "Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr" notwendig
gewesen. Schließlich umfasse die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung
schlechthin. Und gegen die, konkret gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, verstieß das geparkte Auto.
"Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen",
heißt es wörtlich in der Entscheidung (Urteil vom 05.07.2010, - 6 K 512/08 -). Sie sei auch erforderlich
gewesen, da andere, weniger beeinträchtigende, aber gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur
Verfügung gestanden hätten. Damit sei die Abvschleppanordnung auch angemessen gewesen, zumal die entstandenen Kosten
im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs geblieben und damit nicht unverhältnismäßig gewesen seien.
Vorschriftswidriges Parken in einem solchen Bereich erschwere die Übersicht, verkürze die Reaktionszeiten der
Verkehrsteilnehmer und erhöhe damit die Unfallgefahr, heißt es in der Begründung. Fußgänger, die vor einem dort
abgestellten Fahrzeug die Fahrbahn ordnungsgemäß überqueren, würden beispielsweise nur verspätet wahrgenommen. Dies
gelte insbesondere für Kinder; es handelte sich in dem verhandelten Fall um einen Schulweg. Deshalb dürften und müssten
die Ordnungskräfte sofort eingreifen. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei laut
Richterspruch nicht an.
Regelmäßig geboten sei ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge auch im Falle der Behinderung von anderen
Verkehrsteilnehmern etwa durch Zuparken des gesamten Bürgersteiges, Hineinragens des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei
"Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone", beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz,
in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Letzteres bezieht sich
beispielsweise auf nicht verschlossene Fahrzeuge.
text Hanno S. Ritter
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