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Donnerstag, 28. März 2024
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OLG Oldenburg kassiert schwammig formulierte StVO-Norm

Urteil: Winterreifenpflicht ist verfassungswidrig

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Winterreifen sind ADAC/ISP W. Grube
sinnvoll, die jetzige Vorschrift dazu nicht
Aufsehenerregendes Urteil: Die vor vier Jahren eingeführte Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist verfassungswidrig. Grund hier für ist nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg deren unbestimmte Formulierung. In dem Verfahren ging es um einen Autofahrer, der im November 2008 mit seinem sommerbereiften Pkw auf eisglatter Fahrbahn ins Rutschen geraten und dadurch ins Schaufenster eines Geschäfts geschlittert war. Ergebnis des Malheurs waren zwar gottlob keine Verletzungen Beteiligter, doch neben dem kaputten Auto und dem Fremdschaden musste sich der Mann auch noch mit einer Geldbuße über 85 Euro wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung herumzuärgern.

Weil der Mann die Auffassung vertrat, der Unfall sei auch mit Winterbereifung möglich gewesen, zog er gegen den Bescheid vor Gericht - und konnte hierbei einen aufsehenerregenden Teilsieg erreichen.

Hinsichtlich der Winterreifenpflicht entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg, die entsprechende Vorschrift des § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 verstoße in ihrer konkreten Ausgestaltung in Verbindung mit der Strafandrohung des § 49 Abs. 1 Ziffer 2 StVO gegen das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot.

Die Vorschrift lautet wörtlich: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage." In der Begründung der am Montag (12.7.) veröffentlichten Entscheidung (- 2 SsRs 220/09 -) heißt es, der Gesetzgeber sei nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse.

Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Sogenannte Sommerreifen würden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 seien nur zwei Sommerreifen getestet worden, die sich beim Fahren auf Eis sogar als geeignet erwiesen hätten.

Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei "Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind".

Die Vorschrift ist tatsächlich verfassungswidrig. Das Oberlandesgericht konnte ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht selber über die Verfassungsmäßigkeit der Norm entscheiden, da es sich bei dieser nicht um ein formelles Gesetz handelt, sondern um eine Rechtsverordnung. Formelle Gesetze werden vom Parlament beraten und verabschiedet, während Rechtsverordnungen von den durch ein formelles Gesetz ermächtigten Exekutivorganen (z.B. Bundesministerien oder Landesregierungen) erlassen werden.

Der Betroffene Autofahrer ging im Übrigen nicht "straffrei" aus. Wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit wurde das Bußgeld auf einen Betrag von 50 Euro reduziert.

Die Richter betonen, man wolle nicht in Frage stellen, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S-Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhalte, riskiere nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm drohten darüberhinaus - vor allem wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden - weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit.
text  Hanno S. Ritter
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