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Gericht: Poller sind keine Verkehrseinrichtungen und keine Verwaltungsakte
Urteil: Kein Anspruch auf Poller vor Grundstücksausfahrt
Eine Gemeinde darf Anwohnern nicht mehr ohne Weiteres die Aufstellung von Pollern zusagen, um Falschparker
von Grundstückseinfahrten fernzuhalten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger beantragten im Jahr 2007 bei der mittelrheinischen Keramikstadt Höhr-Grenzhausen die Errichtung von
sogenannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt, weil diese auf Grund der Verhältnisse vor Ort immer wieder
von anderen Fahrzeugen zugeparkt werde. Die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten den
Eindruck eines Parkplatzes.
Auf einen entsprechenden Antrag hatte die Behörde deshalb zunächst schriftlich zugesagt, die Zufahrt durch
Poller klarer abzugrenzen, war später aber unter Hinweis auf Einwendungen von Nachbarn davon wieder abgerückt.
Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz und machten im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender Poller mit dem
Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit
hätten, über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück aus dem Grundstück hinauszufahren.
Auf dem angrenzenden Grundstück sei jedoch ein Anhänger der Kläger abgestellt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. In der Entscheidung (Urteil vom 22.202.2010, - 4 K 774/09.KO -) heißt es, die Kläger
hätten keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte eine Zusicherung auf deren Errichtung
erteilt, wenn auch die Errichtung nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch auf eine
geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte
nun auf Grund geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte abgeben können.
Denn bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und
daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen
Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt
würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die Poller seien auch nicht zum Schutz
der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden
Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zugelassen.
text Hanno S. Ritter
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