Wer während der Fahrt auf der Autobahn sein mobiles Navigationsgerät bedient und dabei einen Auffahrunfall
verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Dies gilt im Einzelfall
sogar bei einem bloßen Blick aufs Display, hat das Landgericht Potsdam entschieden.
In dem Fall, auf den die Deutsche Anwaltshotline am Donnerstag in Nürnberg hinwies, scherte der betroffene Fahrer
eines gemieteten Mercedes nach einem Überholvorgang wieder auf die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels
seines Navigationsgeräts vergewissern, ob er bei dem Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich
für einen Toilettengang ausfahren wollte.
Beim Umschalten des Geräts auf den entsprechenden Suchmodus verlor er offenbar für einen Augenblick den Verkehr
aus dem Auge und fuhr auf den vorausfahrenden Pkw auf. Trotz einer im Mietvertrag auf 950 Euro beschränkten
Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von rund
4.500 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens
des Autovermieters verloren.
Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig
im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Im Bereich des Straßenverkehrs liege grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das
Verhalten des Autofahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar sei. Grob fahrlässig
handele, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behalte und hierdurch einen Unfall auslöse. Insbesondere begründe
Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer - nicht verkehrsbedingter - Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Das Gericht sah es als "offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache" an, dass Eingaben an einem Navigationsgerät
für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen hätten und während der Fahrt allein die "automatischen und
selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen" werden sollen. Dies entspreche nicht
nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern sei auch in der Gebrauchsanweisung der
Navigationsgeräte so dargestellt und werde "bei einigen Geräten" auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt.
Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw trifft laut Gericht noch keine
Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs. Auch im Anzünden
einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten
Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst könne ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch
ein Fahrer derart abgelenkt werde, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken könne.
Auch bloßer Display-Blick kann grob fahrlässig sein
Das Gericht sah grobe Fahrlässigkeit sogar dann als gebeben, wenn der Autofahrer das Navi nicht bedient, sondern
auf dessen Bildschirm lediglich etwas abgelesen hätte - jedenfalls im Zuge eines Überholmanövers. Dieses nämlich
sei nicht mit dem Einscheren in die Fahrbahn beendet, sondern erst mit einer Anpassung an die Erfordernisse
gerade bezüglich der Geschwindigkeit des Verkehrs in dieser Spur. "Ein Blick auf das Display in dieser Phase
führt dazu, dass die ohnehin hohe Unfallträchtigkeit des Wiedereinscherens weiter erhöht wird", heißt es
in der Begründung der Entscheidung (Urteil vom 26.06.2009, - 6 O 32/09 - ) wörtlich.
Der Autofahrer, der den von einer dritten Person gemieteten Mercedes als im Vertrag eingetragener Fahrer steuerte,
hatte nach dem Unfall zunächst geäußert, er habe geschlafen. Im Strafprozess sagte er dann aus, das Navi bedient zu
haben - und im Zivilprozess schließlich, von diesem nur abgelesen zu haben.
Dem Vermieter sprach das Gericht Schadenersatz in Höhe des Fahrzeugschadens und aller Nebenkosten zu.