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Gericht sieht Missbrauchsgefahr und geringe Einsatzhäufigkeit als Gegenargumente
Urteil: Kein Blaulicht fürs Ordnungsamt
In dem Urteil vom 28.05.2009 (- 14 K 2548/08 -), auf das die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hinweist, führte die Kammer zur Begründung aus, das Recht, auch Fahrzeuge des Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, ergebe sich nicht obligatorisch aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese sehe eine solche Ausstattung nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor.
Die Stadt habe auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung. Sie habe nicht darlegen können, dass "in der überschaubaren Anzahl von Eilfällen" der bestehenden Gefahr nicht durch Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können. Denn die Polizei sei für die Gefahrenabwehr gerade dann zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden könnten.
Deshalb habe die Bezirksregierung Düsseldorf bei ihrer ablehnenden Entscheidung zu Recht dem Ziel, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, den Vorrang eingeräumt. So werde die Missbrauchsgefahr sowie die auch die bei einem Blaulichteinsatz entstehenden Gefahrenlage soweit wie möglich begrenzt.











