Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Donnerstag, 28. März 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 3 Minuten
Gesetzesänderung schiebt Führerschein-Tourismus Riegel vor

MPU-Hintertürchen schließt sich

MPU-Hintertürchen schließt sich
Um die MPU kommen TÜV Süd
Betroffene künftig kaum noch herum
Autofahrer können sich einer in Deutschland angeordneten Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) künftig nicht mehr dadurch entziehen, dass sie einen Führerschein im Ausland erwerben. Mit der jetzt in Kraft tretenden Gesetzesänderung wird dem sogenannten Führerschein-Tourismus erstmals ein wirksamer Riegel vorgeschoben. Alkohol oder Drogen am Steuer oder zu viele Punkte in Flensburg - der Führerschein ist weg. Und auf dem Weg zurück zur Fahrerlaubnis ist auf Anordnung der Führerscheinbehörde eine MPU zu absolvieren. Manch ein Autofahrer wählte da den möglicherweise einfacheren Weg - eine Führerscheinprüfung im Ausland, häufig in angrenzenden Ländern wie Tschechien, Polen oder den Niederlanden.

Was für die Betroffenen im Einzelfall die "Rettung" gewesen sein mag, sehen Experten unter dem Sicherheitsaspekt kritisch. "Wenn jemand sein Verhalten nicht wirklich ändert, wird er bald wieder vor demselben Problem stehen - und der Führerschein ist erneut weg", sagt Gerhard Laub vom TÜV-Süd-Geschäftsbereich "Life Service", der selbst MPUs durchführt.

Die vor zwei Jahren verabschiedete 3. EU-Führerscheinrichtlinie trägt dem bereits Rechnung. Die entsprechenden Abschnitte werden nun zum 19. Januar 2009 in Deutschland anwendbar und mit einer Ergänzung der Fahrerlaubnis-Verordnung umgesetzt. Sie besagt, dass der Staat, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, von innerstaatlichen Regelungen Gebrauch machen kann, auch wenn der Betroffene den Führerschein im EU-Ausland erworben hat. Konkret: Ist der Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht ihn im Ausland neu, dann gilt die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nicht. Das Hintertürchen für "MPU-Flüchtlinge" ist also zu.

Wer künftig in Deutschland mit einem Führerschein unterwegs ist, den er ab dem 19. Januar im Ausland erworben hat, begeht laut ADAC eine Straftat, wenn seine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er wird bei einer Kontrolle genau so behandelt, als wäre er völlig ohne Fahrerlaubnis gefahren. Es drohen empfindliche Geldstrafen, im Wiederholungsfall oder bei erheblichen Vorstrafen auch ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt.

Anders liegt der Fall, wenn Führerscheine vor dem 19. Januar von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden. Diese müssen in Deutschland grundsätzlich ohne jede Formalität anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn der andere Mitgliedsstaat nicht dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere also auf eine MPU verzichtet. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf die Anerkennung verweigert werden. Dies ist trotz eingetragenem ausländischen Wohnsitz etwa dann der Fall, wenn es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz handelt. Strafrechtliche Folgen drohen hier allerdings erst dann, wenn trotz der Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland weiter gefahren wird.

Wer noch nie einen Führerschein besessen hat und sich länger als ein halbes Jahr im Ausland aufhält, kann weiterhin dort einen Führerschein erwerben, der dann auch in Deutschland anerkannt wird. Stammt der Führerschein aus einem Land außerhalb der EU, muss er nach der Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines halben Jahres umgeschrieben werden. Nur bei Führerscheinen aus der EU bedarf es in diesen Fällen weder einer Anerkennung noch einer Umschreibung.
text  Hanno S. Ritter
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.