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ARCHIVSonderregelung bei Markierung nur einer Spur mit Richtungspfeil
Urteil: Vorfahrt für rechte Fahrspur bei parallelem Abbiegen
Beim parallelen Abbiegen von zwei Spuren einer Hauptstraße auf eine ebenfalls zweispurige Querstraße
hat der Fahrer auf dem rechten Fahrstreifen Vorfahrt, wenn nur dieser mit einem entsprechenden Richtungspfeil
gekennzeichnet ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um zwei Fahrzeuge, die nach rechts abbiegen wollten. Der spätere
Beklagte fuhr auf der mittleren Fahrspur, auf der sich keine Richtungsmarkierung befand. Der Kläger
befuhr den rechten Fahrstreifen, wechselte aber beim Abbiegen in die linke Spur der Querstraße.
Es kam zum Crash; der "rechte" Fahrer klagte auf Schadensersatz. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Das
rechts fahrende Fahrzeug habe die Vorfahrt beziehungsweise das Wahlrecht hinsichtlich des von ihm zu
befahrenden Fahrstreifens in der Querstraße. Der andere Fahrer dürfe beim Abbiegen nicht überholen und
müsse auf das andere Auto Rücksicht nehmen. Er hafte voll für den Unfall, heißt es in der vom Deutschen
Anwaltverein mitgeteilten Entscheidung (Urteil vom 26.06.2008, - 343 CF 14500/08 -).
Der Fall wäre anders entschieden worden, wenn beide Fahrspuren mit einem Richtungspfeil nach rechts markiert
gewesen wären.
text Hanno S. Ritter
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