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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Käufer eines älteren Gebrauchtwagens kann Kaufvertrag rückabwickeln

Urteil: Brandauslösendes Leck an Gebrauchtwagen ist Sachmangel

Eine Leckage der Kraftstoffleitung im Motorraum, die einen Brand verursacht, stellt auch bei einem älteren Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar. Es handelt sich vielmehr um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, entschied das Oberlandesgericht Celle. In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler einen zehn Jahre alten Ford Galaxy zum Preis von 3.000 Euro gekauft. Die Freude daran währte jedoch nicht lange: Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Vans aus; das Auto war nicht mehr nutzbar. Als Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung.

Die Käuferin wandte sich empört an den Händler, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Doch der Händler ließ das nicht gelten. Er vertrat den Standpunkt, es liege kein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, sondern es habe sich bei dem Leck um normalen Verschleiß gehandelt, mit dem der Käufer eines so alten Autos rechnen müsse. Die Frau zog vor Gericht, wo sie beim OLG Celle schließlich Recht bekam (Urteil vom 16.04.2008; - 7 U 224/07 -).

Die Richter bewerteten die Leckage nicht als Verschleiß, sondern als Sachmangel. Verschleiß, den der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die Batterie zu.

Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs erwarten, dass das Auto zumindest fahrfähig sei und nicht beim Starten des Motors in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch einem Käufer eines günstigen Fahrzeugs dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden, heißt es in der Entscheidung.
text  Hanno S. Ritter
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