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Dienstag, 3. Dezember 2024
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Gericht: Steuerliche Berücksichtigung nur bei fest stehendem Wohnmobil

Urteil: Wohnmobil taugt nur bedingt als doppelte Haushaltsführung

Ein Wohnmobil kann steuerlich als zweite Bleibe einer doppelten Haushaltsführung gelten. Dies setzt aber voraus, dass es nicht gleichzeitig auch als fahrbarer Untersatz dient, stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klar. In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall ging es um einen Mann aus Rheinland-Pfalz, dessen Wohnmobil während der Arbeitswoche auf dem Firmengelände des Arbeitgebers in Hamburg steht. An den freien Wochenenden fährt er damit praktischerweise gleich nach Hause und nutzt es auch für andere Dienst- und Privatfahrten.

Letzteres aber wurde ihm zum steuerlichen Verhängnis. Das Finanzamt wies die in seiner Steuerklärung für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten jährlichen Ausgaben für seine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.300 Euro zurück, sowohl für das Jahr 2004 als auch für 2005.

Daraufhin zog der Mann vor Gericht, scheiterte aber auf voller Linie. Das FG Rheinland-Pfalz führte zur Begründung unter anderem aus, eine doppelte Haushaltsführung liege (nur) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte; daher "doppelte Haushaltsführung".

Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines (zweiten) Haushalts am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde.

Urteil vom 23. Juli 2008, - 2 K 1238/08 -
text  Hanno S. Ritter
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