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Großaktionär will Rechtsklarheit schaffen
Porsche klagt gegen VW-Sperrminorität
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| Juristisches | Volkswagen |
| Nachspiel: VW-Hauptversammlung 2008 | |
Die Stuttgarter, die derzeit rund 31 Prozent an Volkswagen halten, hatten beantragt, die VW-Satzung vollständig an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum VW-Gesetz anzupassen, da dieses auch unmittelbare Rechtsfolgen für die Satzung hat. Allerdings verweigerte das Land Niedersachsen mit seinem Anteil in Höhe von gut 20 Prozent an den VW-Stimmrechten seine Zustimmung.
Der EuGH hatte in seinem Urteil vom Oktober 2007 festgestellt, dass drei Bestimmungen des VW-Gesetzes mit der europarechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sind. Dabei handelt es sich auch um die Beschränkung der Stimmrechte auf maximal 20 Prozent sowie um die Sonderregelung, wonach für Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem allgemein gültigen Aktienrecht eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmrechte erforderlich ist, eine Mehrheit von 80 Prozent verlangt wird. Diese senkt die Sperrminorität von 25 auf 20 Prozent ab.
Eine nur teilweise Umsetzung des Urteils in der Unternehmens-Satzung schaffe keine Klarheit, sondern stifte Verwirrung, argumentiert Porsche. Die Aktionäre, Arbeitnehmer und der Kapitalmarkt hätten Anspruch darauf, durch den Blick in die Satzung feststellen zu können, welche rechtlichen Regelungen bei VW gelten. Dies müsse nun durch den Gang von Porsche vor Gericht sichergestellt werden.












