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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: 750 Euro Nutzungsausfall für dreieinhalb Wochen

Urteil: Schlampige Werkstatt muss Nutzungsausfall zahlen

Wer bei einem Gebrauchtwagenhändler mit angeschlossener Werkstatt ein Auto kauft, das dort fehlerhaft gewartet wurde und deshalb einen Motorschaden erleidet, kann für die Reparaturdauer von dem Händler eine Entschädigung verlangen, auch dann, wenn er diesen im Vorfeld nicht mit einem Mahnschreiben in Verzug setzt. Das entschied das Landgericht Krefeld. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann einen Alfa Romeo bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft. Das Auto war kurz zuvor in der dem Haus angeschlossenen Werkstatt überprüft worden. Das Serviceheft enthielt die Angabe "Zahnriemen ausgewechselt".

Wie sich später herausstellt, war dieser Wechsel von den Mechanikern jedoch versäumt worden. Die Folge war ein Motorschaden neun Monate nach dem Kauf. Der Kunde brachte den Alfa zurück zu dem Händler, der seine Instandsetzungspflicht sofort akzeptierte, aber insgesamt dreieinhalb Wochen für die Reparatur benötigte. Für diese Zeit ohne Auto wollte der Mann eine angemessene Entschädigung und forderte von dem Gebrauchtwagenhändler 750 Euro. Doch der weigerte sich. Schließlich habe der Kunde ihn zuvor nicht - wie im deutschen Zivilrecht für so genannte Nutzungsausfallentschädigungen üblich - mit einer Mahnung in Verzug gesetzt.

Der Fall landete vor Gericht, wo der Autobesitzer Recht bekam. In der Entscheidung des LG Krefeld (Urteil vom 24.09.2007; - 1 S 21/07 -) heißt es, unabhängig von den zivilrechtlichen Regeln des Verzuges habe der Käufer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Zwar könne die bloße Lieferung eines mangelhaften Autos an sich diesen noch nicht begründen. Ausnahmsweise gelte jedoch etwas anderes, wenn ein Verkäufer die Verletzung seiner Lieferungspflicht - wie im vorliegenden Fall - ganz alleine zu verantworten habe.

Dann müsse er dem Kunden eine Entschädigung für den bis zur Nachbesserung entstandenen Nutzungsausfall aufgrund einer Verzögerung zahlen, so die Richter. Die Tatsache, dass die Reparatur so lange gedauert habe, gehe allein zu Lasten des Händlers. Der Kunde habe ausreichend dargestellt, dass er sein Auto in dieser Zeit nicht für tägliche Fahrten zur Arbeit und für Einkäufe habe nutzen können. Und dieser Nachteil sei mit 750 Euro angemessen entschädigt, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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