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Gericht: Falsche Anpreisungen können Reisekosten-Ansprüche nach sich ziehen
Urteil: Geschöntes Auto-Inserat kann teuer werden
Gebrauchtwagen-Käufer können ein Lied davon singen: Fahrzeugbeschreibungen in Online-Anzeigen entsprechen
häufig nicht den Tatsachen – bestenfalls sind sie geschönt, oft auch schlicht unzutreffend. In besonders
krassen Fällen muss der Anbieter einem Inserenten die Reisekosten erstatten, entschied das Amtsgericht München.
In dem vom Deutschen Anwaltverein mitgeteilten Fall hatte ein Mann im Internet ein Auto zum Verkauf angeboten
und dieses als in einem sehr guten Zustand, unfallfrei, rostfrei und voll fahrbereit beschrieben.
Ein Interessent begab sich daher zum Kauf von Düsseldorf nach München. Vor Ort stellte sich dann allerdings heraus,
dass sowohl Servolenkung als auch Tacho, Drehzahlmesser, Temperatur- und Tankanzeige defekt waren und der Wagen
beim Fahren stark nach links zog. Zudem waren die Reifen abgefahren.
Unverrichteter Dinge reiste der Kläger also wieder ab und verlangte vom Verkäufer den Ersatz seiner Reisekosten. Stieß
er bei diesem auf taube Ohren, so konnte das angerufene Amtsgericht München später sein Ansinnen nachvollziehen
(Urteil vom 23.05.2007; - 163 C 8127/07 -). Zur Begründung hieß es schlicht, das Fahrzeug habe aufgrund
der erheblichen Mängel nicht als im "sehr guten Zustand" befindlich hätte angeboten werden dürfen. Der unehrliche
Anbieter musste Reise- und Prozesskosten zahlen.
text Hanno S. Ritter
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