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Gericht: Hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab beim Rückwärtsfahren
Urteil: Autofahrer dürfen sich nicht auf Einparkhilfe verlassen
Anlässlich der Rückgabe des Fahrzeugs wollte der Mann den Skoda auf dem Parkplatz der Autovermietung in einer Parkgarage abstellen. Zu diesem Zweck parkte er rückwärts ein. An der rückwärtigen Begrenzung des Parkplatzes in dem Parkhaus befand sich in Höhe des Abtaststrahls der Parksensorik ein Hohlraum; die Rückwand des Abstellplatzes reichte nur bis zur Kühlerhaube. Der Abtaststrahl erfasste daher nicht die höher gelegene Begrenzung des Parkfeldes. Die Hohlräume unterhalb der Begrenzung waren sichtbar.
Sich auf die Einparkhilfe verlassend fuhr der Beklagte gegen die Rückwand. Durch den Anstoß wurde die Heckklappe beschädigt; es entstanden Kosten in Höhe von 788 Euro. Der Vermieter verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Eigenbeteiligung und argumentierte, der Fahrer habe schuldhaft gehandelt. Schließlich hätte er sich nicht einfach auf die Einparkhilfe verlassen dürfen.
Das sah der Beklagte anders, unterlag jedoch vor Gericht (Urteil vom 19.07.2007,
Bei der Verwendung einer Einparkhilfe dürfe sich der Fahrzeugführer nicht darauf verlassen, dass diese zuverlässig bei jedem Hindernis ein Warnsignal abgebe. Insbesondere beim Rückwärtsfahren seien hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Fahrers zu stellen. Dieser müsse stets sich zusätzlich durch eigene Beobachtungen (durch Blick in den Rückspiegel, Umschauen, gegebenenfalls Aussteigen aus dem Fahrzeug) vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich sei. Der Schaden, so das Gericht, sei auch vorhersehbar gewesen. Schließlich seien die Hohlräume, die zum Versagen der Einparkhilfe führten, sichtbar gewesen.











