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Gericht: Hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab beim Rückwärtsfahren
Urteil: Autofahrer dürfen sich nicht auf Einparkhilfe verlassen
Bei Verwendung einer Einparkhilfe darf sich ein Autofahrer nicht alleine auf diese verlassen, sondern muss sich zusätzlich
durch eigene Beobachtung vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Unfall möglich ist. Das hat das Amtsgericht München
entschieden.
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der bei der späteren Klägerin einen Pkw angemietet hatte. Vereinbart war
eine Eigenbeteiligung von 750 Euro, sollte der Mann einen Schaden verursachen. Das Fahrzeug war mit Parksensoren
ausgestattet, die beim Rückwärtsfahren Hindernissen akustisch signalisieren.
Anlässlich der Rückgabe des Fahrzeugs wollte der Mann den Skoda auf dem Parkplatz der Autovermietung in einer Parkgarage
abstellen. Zu diesem Zweck parkte er rückwärts ein. An der rückwärtigen Begrenzung des Parkplatzes in dem Parkhaus
befand sich in Höhe des Abtaststrahls der Parksensorik ein Hohlraum; die Rückwand des Abstellplatzes reichte nur bis zur
Kühlerhaube. Der Abtaststrahl erfasste daher nicht die höher gelegene Begrenzung des Parkfeldes. Die Hohlräume unterhalb
der Begrenzung waren sichtbar.
Sich auf die Einparkhilfe verlassend fuhr der Beklagte gegen die Rückwand. Durch den Anstoß wurde die Heckklappe
beschädigt; es entstanden Kosten in Höhe von 788 Euro. Der Vermieter verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe
der Eigenbeteiligung und argumentierte, der Fahrer habe schuldhaft gehandelt. Schließlich hätte er sich nicht
einfach auf die Einparkhilfe verlassen dürfen.
Das sah der Beklagte anders, unterlag jedoch vor Gericht (Urteil vom 19.07.2007, - 275 C 15658/07 -). Die
zuständige Richterin beim AG München entschied, der Mann habe den Schaden fahrlässig verursacht. Fahrlässig handele,
wer die im Verkehr erforderlicher Sorgfalt außer Acht lasse, sofern der Eintritt des Schadens vorhersehbar und vermeidbar
sei. Erforderlich sei dabei das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das ein besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer
an den Tag lege.
Bei der Verwendung einer Einparkhilfe dürfe sich der Fahrzeugführer nicht darauf verlassen, dass diese zuverlässig bei
jedem Hindernis ein Warnsignal abgebe. Insbesondere beim Rückwärtsfahren seien hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab
des Fahrers zu stellen. Dieser müsse stets sich zusätzlich durch eigene Beobachtungen (durch Blick in den Rückspiegel,
Umschauen, gegebenenfalls Aussteigen aus dem Fahrzeug) vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich sei.
Der Schaden, so das Gericht, sei auch vorhersehbar gewesen. Schließlich seien die Hohlräume, die zum Versagen der
Einparkhilfe führten, sichtbar gewesen.
text Hanno S. Ritter
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