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ARCHIVGericht: Zwei Obliegenheitsverletzungen nur bei verschiedenen Schutzrichtungen
Urteil: Nur einmal Regress für Versicherung nach Trunkenheitsfahrt
Endet eine Trunkenheitsfahrt mit einem Unfall, darf eine Kfz-Haftpflichtversicherung den bei ihr versicherten
Beifahrer, der gleichzeitig Eigentümer und Halter des Autos ist, nur in Ausnahmefällen neben dem mitversicherten
Fahrer zur Verantwortung ziehen. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice in Köln berichtet, hatte die Ehefrau eines Versicherungsnehmers einen Verkehrsunfall verursacht.
Die Frau stand dabei unter erheblichem Alkoholeinfluss. Ihr Ehemann - Eigentümer und Halter des Autos - hatte sie
trotzdem an das Steuer gelassen und selbst auf dem Beifahrersitz Platz genommen.
Bei dem Unfall entstanden Sachschäden von über 10.000 Euro an mehreren Fremdfahrzeugen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung
des Mannes übernahm zunächst die Kosten, da die Ehefrau als Fahrerin über ihren Gatten bei ihr mitversichert war. Später
forderte die Versicherung von der Frau wegen der Trunkenheitsfahrt und ihrer sich daraus ergebenden Leistungsfreiheit
5.000 Euro zurückerstattet. Dabei handelte es sich um den vertraglich festgelegten Höchstbetrag, den die Versicherung bei
solchen so genannten Obliegenheitsverletzungen fordern durfte. Die Ehefrau erkannte ihre Verpflichtung an.
Später forderte die Versicherung weitere 5.000 Euro von dem Ehemann. Schließlich habe der nichts gegen die
Trunkenheitsfahrt seiner Frau unternommen und deshalb ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung begangen, so die
Assekuranz. Als der Mann nicht zahlte, landete der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab (Urteil vom 06.07.2007; - 11 C 125/07 -). Zwar sei eine zweifache
Inanspruchnahme durch den Versicherer bei zwei Obliegenheitsverletzungen ausnahmsweise möglich, so das Gericht. Dies setze
aber voraus, dass die eine vor Eintritt des Versicherungsfalls und die andere im Laufe der Abwicklung begangen worden sei.
Es müssten also unterschiedliche Schutzrichtungen der Versicherung betroffen sein: Zum einen, das Interesse, den Eintritt
des Versicherungsfalles durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten - wie eine Trunkenheitsfahrt - zu verhindern;
zum anderen, das Aufklärungsinteresse zu gewährleisten.
Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, so der Amtsrichter. Es handle sich vielmehr um eine Anhäufung von
Obliegenheitsverletzungen mit gleicher Schutzrichtung, an der zwei versicherte Personen beteiligt gewesen seien. Dies
gebe der Assekuranz nicht das Recht, die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zweifach anzuwenden.
text Hanno S. Ritter
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