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Gericht: Zwei Obliegenheitsverletzungen nur bei verschiedenen Schutzrichtungen
Urteil: Nur einmal Regress für Versicherung nach Trunkenheitsfahrt
Bei dem Unfall entstanden Sachschäden von über 10.000 Euro an mehreren Fremdfahrzeugen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mannes übernahm zunächst die Kosten, da die Ehefrau als Fahrerin über ihren Gatten bei ihr mitversichert war. Später forderte die Versicherung von der Frau wegen der Trunkenheitsfahrt und ihrer sich daraus ergebenden Leistungsfreiheit 5.000 Euro zurückerstattet. Dabei handelte es sich um den vertraglich festgelegten Höchstbetrag, den die Versicherung bei solchen so genannten Obliegenheitsverletzungen fordern durfte. Die Ehefrau erkannte ihre Verpflichtung an.
Später forderte die Versicherung weitere 5.000 Euro von dem Ehemann. Schließlich habe der nichts gegen die Trunkenheitsfahrt seiner Frau unternommen und deshalb ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung begangen, so die Assekuranz. Als der Mann nicht zahlte, landete der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab (Urteil vom 06.07.2007;
Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, so der Amtsrichter. Es handle sich vielmehr um eine Anhäufung von Obliegenheitsverletzungen mit gleicher Schutzrichtung, an der zwei versicherte Personen beteiligt gewesen seien. Dies gebe der Assekuranz nicht das Recht, die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zweifach anzuwenden.











