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ARCHIVGericht: Entziehung nur bei Straßenverkehr-Bezug oder Alkoholabhängigkeit
Urteil: Hoher Alkoholkonsum - kein automatischer Führerschein-Verlust
Der Führerschein kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum
Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz entschieden.
In dem Fall ging es um einen Gastwirt, der über seiner Gaststätte wohnt. In der Wohnung war er an einer tätlichen
Auseinandersetzung beteiligt, bei der er seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die
herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest.
Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde den Führerschein. Die hiergegen
eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Mann rief daraufhin das Oberverwaltungsgericht an - und fand
Zustimmung.
Die Fahrerlaubnis sei demjenigen zu entziehen, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges
nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 05.06.2007,
- 10 A 10062/07.OVG -). Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen
Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit aber nicht vor.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Mann werde in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen,
so das Gericht. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie etwa ein Berufskraftfahrer, auf das
regelmäßige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen.
text Hanno S. Ritter
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