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ARCHIVGericht: Schadenersatz-Begehren des Autofahrers ist geschmacklos
Urteil: Unfallschäden durch Kleinkind sind allgemeines Lebensrisiko
Reißt sich ein Kleinkind plötzlich von der Hand seiner Aufsichtsperson los und verursacht einen Verkehrsunfall,
indem es auf die Straße läuft, dann sind die daraus folgenden Schäden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Unfallgegner haben in der Regel das Nachsehen, wie ein Urteil des Landgerichtes Köln zeigt.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Mann mit seinem Sohn auf einem Gehweg unterwegs, als der
Zweijährige sich plötzlich von der Hand des Vaters losriss und nach links über den Parkstreifen auf die Straße lief.
Ein heranfahrender Pkw schaffte es nicht mehr, rechtzeitig abzubremsen. Er erfasste den Jungen samt Vater, der noch
versucht hatte, sich zwischen Auto und Kind zu werfen. Beide wurden schwer verletzt. Später forderte der Fahrer des
Wagens von dem Vater Schadensersatz für die Beulen an seinem Pkw. Der Vater habe seine Aufsichtspflicht verletzt, indem
er weder ein Losreißen seines Sohnes verhindert habe noch in der Lage gewesen sei, das Kind vor Erreichen der Fahrbahn
wieder einzuholen, so der Unfallgegner. Der Fall landete vor Gericht.
Das Landgericht Köln wies die Klage des Autofahrers ab (Urteil vom 06.06.2007; - 9 S 15/07 -). Der Vater
habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, so das Urteil. Selbst bei Kindern zwischen zwei und drei Jahren sei es
nicht zwingend erforderlich, diese ständig an der Hand zu halten, solange sie sich neben der Aufsichtsperson auf dem
sicheren Gehweg bewegten. Es reiche aus, wenn der Aufpasser jederzeit kontrollierend eingreifen könne, so das Gericht.
Da der Mann im vorliegenden Fall sein Kind sogar an der Hand gehalten habe, sei nicht erkennbar, welche Kontrollmaßnahme
er noch hätte treffen sollen. Dass ein Kind sich von der Hand einer Aufsichtsperson losreiße, sei mit zumutbaren Mitteln
nicht zu verhindern, so die Richter.
Somit sei der tragische Unfall auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen und der Schaden am Fahrzeug
dem "allgemeinen Lebensrisiko" zuzuordnen. Die Ansicht des Pkw-Fahrers, der Vater habe seine Aufsichtspflicht verletzt,
weil er seinen Sohn nicht habe einholen können, bezeichnete das Gericht angesichts der schweren Verletzungen des Kindes
als "geschmacklos".
In einem ähnlichen Fall hatte das OLG Saarbrücken einen Autofahrer zu Schadenersatz verurteilt (Autokiste berichtete).
text Hanno S. Ritter
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