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ARCHIVGericht: Schadenersatz nur in speziellen Fällen
Urteil: Werkstatt haftet nicht für Autos auf dem Betriebsgelände
Dreifach verloren: Erst ging dem Mann sein Auto kaputt, dann schlachteten es Unbekannte außerhalb der Geschäftszeit
auf dem Betriebsgelände einer Werkstatt aus. Diese muss dafür jedoch in der Regel nicht haften, entschied das
Amtsgericht Trier.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Audi A 6 beim Tachostand von 300.000 Kilometern mit Motorschaden
liegengeblieben. In einer Autowerkstatt wurde zunächst ein Kostenvoranschlag für die Reparatur erstellt. Der Händler, der
nur über einen eng umgrenzten Werkstattbereich verfügte, stellte den Wagen vorübergehend draußen auf seinem Gelände ab.
Übers Wochenende begaben sich Unbekannte auf den frei zugänglichen Parkplatz und schlachteten den Audi aus. Sie ließen
unter anderem die Motorhaube mitgehen. Später wollte der Kunde den Werkstattbetreiber für den Diebstahl haftbar machen.
Der hätte, so meinte er, das Fahrzeug besser gegen den unerlaubten Zugriff durch Dritte sichern müssen. Der Unternehmer
wiegelte jedoch ab, und es kam zum Prozess, den der Audi-Besitzer verlor.
Werkstattbetreiber hätten zwar die Pflicht, das Eigentum ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren, so der Richter. Hier
habe sich der Unternehmer aber nicht sorgfaltswidrig verhalten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sein Gelände komplett
zu umzäunen. Im Autohandel sei es üblich, das Firmengelände zur Förderung der Absatzchancen möglichst offen zu halten.
Dies sei auch jedem Kunden bekannt.
Der Händler, der nur über einen kleinen Werkstattbereich verfügte, habe das Fahrzeug auch nicht in einer Halle unter
Verschluss halten müssen, so der Richter. Dazu wäre er nur dann verpflichtet gewesen, wenn dies mit dem Kunden eigens
vereinbart worden wäre. Über das Abstellen des Pkws auf dem Parkplatz habe er den Kunden auch nicht besonders
informieren müssen, da der das Gelände gekannt und gewusst habe, dass die Fahrzeuge dort im Freien standen.
Anderweitige Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen, etwa das Anbringen einer Alarmanlage am Fahrzeug, habe man von dem
Händler ebenfalls nicht verlangen können. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich erstens um ein älteres Fahrzeug
mit hoher Laufleistung und Motorschaden gehandelt habe und zweitens noch gar kein Reparaturauftrag erteilt, sondern
zunächst nur ein Kostenvoranschlag erstellt worden sei. In der Verhandlungsphase seien die Sorgfaltsanforderungen, die
der Unternehmer erfüllen müsse, grundsätzlich niedriger als nach Auftragserteilung. Der Werkstattbetreiber müsse nicht
haften, so das Gericht (Urteil vom 17.02.2006; - 32 C 488/05 -).
text Hanno S. Ritter
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