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BGH: Entschädigung nur für direkt an Unfall Betroffene
Urteil: Geisterfahrer haftet nicht für psychische Schäden von Polizisten
Ein bei der Versicherung unter Vertrag stehender Autofahrer hatte als "Geisterfahrer" auf einer Autobahn bei Frankenthal einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw verursacht, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt die Urteile der beiden Vorinstanzen, die einen Ersatzanspruch des Landes insbesondere deshalb verneint hatten, weil die Tätigkeit der Polizeibeamten unter das allgemeine Lebensrisiko falle.
Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB darstellen, urteilte der BGH am Dienstag (
Zwar habe der Senat in der Vergangenheit eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen aber gewesen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht habe verkraften können.
Solche Umstände seien hier nicht gegeben, weil die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt waren. Die Polizisten seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, so der BGH.











